Fernablesung bei Heizkosten: Pflichten und Chancen
Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) stellt die Wohnungswirtschaft vor einen klaren Fahrplan: Spätestens zum 31. Dezember 2026 müssen alle Liegenschaften mit fernablesbarer Messtechnik für Heizungswärme und Warmwasser ausgestattet sein.
Ab diesem Stichtag gehört die Vor-Ort-Ablesung von Heizkostenverteilern der Vergangenheit an. Die verschlüsselten Verbrauchsdaten werden mit Hilfe der Auslesetechnik über die Funkzentralen im Treppenhaus gesammelt und an den Server des zuständigen Unternehmens weitergeleitet. Dieses erstellt die Heizkostenabrechnung.
Das dürfte alle Mieter:innen freuen, die sich nicht mehr auf bestimmte Ablesetermine einrichten müssen. Vermieter:innen wiederum können aufatmen: Nicht wahrgenommene Ablesungen, weil die Mietenden nicht in ihrer Wohnung anwesend waren, sind passé. Für beide Seiten sowie den Messdienstleister also weniger Aufwand. Der modernen Funktechnik sei Dank.
Unterjährige Verbrauchsinformation
Doch es gibt noch weitere, triftige Gründe, weshalb der Gesetzgeber diesen Schritt geht. Mit der Fernablesung wird eine weitere gesetzliche Pflicht technisch erst möglich: die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). Eigentümer:innen und Verwaltungen müssen nun Bewohner:innen monatlich ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch mitteilen.
Die UVI beinhaltet gemäß der HKVO, Paragraph 6, den Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) des vergangenen Monats und vorherigen Monats sowie den entsprechenden Monat des Vorjahres. Außerdem soll der Verbrauch eines ähnlichen Durchschnittsnutzers beziehungsweise Durchschnittsnutzerin mit angegeben werden.
Diese zeitnahe Übersicht schafft Transparenz und motiviert die Mieter:innen, das eigene Verbrauchsverhalten anzupassen, sprich Energie einzusparen und CO₂-Emissionen zu senken. Eine vom Umweltbundesamt beauftragte Studie hat 2021 auf diesen positiven Impuls für eine Verbrauchsreduktion hingewiesen.
Den Kohlendioxidausstoß zu senken ist das Anliegen der europäischen Energieeffizienzrichtlinie, die Anlass gab, die Heizkostenverordnung zu reformieren. Ziel ist, den Energieverbrauch in der Europäischen Union bis 2030 um 32,5 % zu verringern gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch. Mit der Fernablesbarkeit von Messgeräten sollen die Verbraucher:innen die Vorteile digitaler Technik voll ausschöpfen.
Interoperabilität und
Smart-Meter-Gateway
Die Neuerung der HKVO steht für mehr Klimaschutz, allerdings nicht ausschließlich. Der Gesetzgeber strebt auch eine stärkere Marktöffnung an. Ein Kernpunkt der HKVO ist die Interoperabilität: Geräte verschiedener Hersteller müssen auslesbar sein. Das erleichtert den Wechsel des Messdienstleisters und fördert den Wettbewerb im Submetering.
Die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) ermöglicht es zudem, Ablesedaten von Heizung, Warmwasser, Strom und Gas zu bündeln. Das SMGW als Kommunikationszentrale im Gebäude überträgt die verschlüsselten Informationen an die einzelnen Energieversorger, Netzbetreiber und andere Dienstleister.
So werden doppelte Funkinfrastrukturen vermieden. Ein Smart-Meter-Gateway kann auch Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpen oder Ladeinfrastruktur für E-Mobilität integrieren. Das Ganze schafft die Grundlage für die Steuerung einer klimaintelligenten Immobilie.
Vorteile und praktische Hinweise
Zusammengefasst bieten die neuen Pflichten aus der Heizkostenverordnung viele Vorteile für die Wohnungswirtschaft:
Die Heizkostenverordnung macht keine Vorgaben, in welcher Form die unterjährige Verbrauchsinformation zu erfolgen hat. Idealerweise erhalten die Mietenden die UVI monatlich digital, zum Beispiel über ein Internetportal oder eine Smartphone-App. Aber auch analog als monatlicher Brief per Post ist möglich.
Hinweise zum Kaltwasserverbrauch stellen keine gesetzliche Anforderung der UVI dar. Allerdings wäre es sinnvoll und praktisch, gleich alle Zählertypen auf Fernablesbarkeit umzurüsten. Das erspart den Bewohner:innen die Ablesetermine vor Ort.
Zudem wichtig: Die unterjährige Verbrauchsinformation ersetzt keine Heizkostenabrechnung. Die frühere Arbeitsgemeinschaft für Heiz- und Warmwasserkostenverteilung – heute: Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement (bved) – bekräftigt: „Die Aufsummierung der monatlichen UVI über das Jahr ergibt weder den Jahresverbrauch noch ist sie ein Hinweis auf die Kostenentwicklung. Zur monatlichen Abrechnung ist die UVI nicht geeignet.“ Die unterjährige Verbrauchsinformation trifft vielmehr eine Aussage über die Wärmeabgabe in einer Wohnung.
Für die verbleibende Zeit bis Ende 2026 sollten Gebäudeeigentümer:innen und Verwaltungen in erster Linie drei Aufgaben angehen:
Erstens: Welche Geräte sind bereits fernablesbar, welche müssen ausgetauscht werden? Zweitens: Welche Montagekapazitäten muss ich mir frühzeitig sichern, um Engpässe vor Ablauf der Frist zu vermeiden? Und drittens: Wie soll die Kommunikation mit den Bewohner:innen aussehen, um über die neue Technik, deren Vorteile und den Datenschutz zu informieren?
