Verbrauchsdaten und Energiesparen – da funkt´s!
Bis Ende 2026 muss fernablesbare Messtechnik in Gebäuden installiert sein. Was zunächst nach bürokratischer Hürde klingt, ist in Wirklichkeit eine große Chance für die Wohnungswirtschaft: Die Technologie ermöglicht einen besseren Service und mehr Energieeffizienz.
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft. Sie schreibt fernablesbare Messtechnik vor. Konkret bedeutet das für Eigentümer:innen und Verwaltungen: Bis spätestens zum 31. Dezember 2026 müssen alle Liegenschaften mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Wasser ausgestattet sein. Dazu zählen Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmemengenzähler.
Ein weiterer Pflichttermin folgt zum 31. Dezember 2031: Spätestens dann müssen auch alle vor dem 1. Dezember 2022 eingebauten Geräte interoperabel sein. Interoperabel bedeutet, dass Gebäudeverwaltungen einfach ihren Messdienstleister wechseln können, die Geräte aber nicht ausgetauscht werden müssen. Das soll den Wettbewerb unter diesen Anbietern beflügeln, so die Hoffnung des Gesetzgebers.
Und die Messgeräte müssen an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) angeschlossen werden können. Diese zentrale Kommunikationseinheit in Gebäuden sammelt Messdaten von Zählern für Strom, Gas, Wasser und Wärme. Sie werden verschlüsselt an Energieversorger, Netzbetreiber und andere Dienstleister übertragen. Bis 2032 sollen alle Haushalte in Deutschland mit solchen intelligenten Messystemen ausgestattet sein.
Wozu aber nun der ganze Aufwand? Im Wesentlichen lassen sich drei Argumente für die Fernablesbarkeit und Digitalisierung zusammenfassen:
Erstens: Kein Ablesen mehr vor Ort
Fernablesbare Funkmesstechnik spart Zeit, Geld und Nerven. Denn die Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser werden automatisch und zuverlässig übermittelt – ohne Vor-Ort-Termin, ohne aufwendige Terminabsprachen. Für die Bewohner:innen bedeutet das: mehr Komfort. Für die Liegenschaftsverwaltung: spürbare Entlastung. Zwischenablesungen bei einem Wechsel der Mietenden entfallen, ebenso Kontrollfahrten bei Ableseproblemen.
Anstatt dass Mitarbeitende der Messdienstleister die Wohnung der Mietenden betreten, senden die einzelnen Funk-Heizkostenverteiler die Verbrauchsdaten über ein Netzwerkknoten im Treppenhaus hin zu einem Gateway. Dieser Datensammler leitet die verschlüsselten Informationen an den Server des Unternehmens, das die Heizkostenabrechnung erstellt. Tobias Wolf, Experte für Data Management und Messsysteme bei KALO: „Unsere fernablesbare Funkmesstechnik läuft automatisch und beschleunigt den Prozess von der Ablesung bis zur Abrechnung.“
Zweitens: Eigenen Verbrauch beurteilen
Ob an der Tankstelle, im Supermarkt oder Restaurant: Stets können Verbraucher:innen nachvollziehen, wie viel sie gerade konsumiert haben. Bei den Heizkosten ist das anders. Erst nach einem Jahr ist auf der Abrechnung sichtbar, welche Wärmemengen in den vergangenen zwölf Monaten durch Heizungs- und Warmwasserrohre geflossen sind. Nachträgliches Sparen ist nicht möglich.
Anders sieht die Lage mit der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) aus. Mietende erhalten sie einmal im Monat über ein Internetportal, eine Handy-App oder zum Download als PDF. Laut Paragraph 6 der Heizkostenverordnung (HKVO) soll darin Folgendes enthalten sein:
– der Verbrauch im vergangenen Monat, angegeben in Kilowattstunden
– ein Vergleich mit dem Verbrauch im Monat zuvor
– und ein Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
– sowie ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer
Die automatische Fernablesbarkeit macht´s also möglich: Ich erhalte zeitnah eine Aufstellung meiner Verbräuche und kann frühzeitig gegensteuern, sprich sparsamer beim Heizen, Duschen oder Baden sein. Meine eigenen Bemühungen zeigen sich somit in der nächsten UVI. Das sensibilisiert und motiviert. Studien haben bestätigt: Der regelmäßige Einblick in den individuellen Energieverbrauch schafft Bewusstsein für ein effizienteres Konsumverhalten.
Übrigens: Der Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer dient dazu, sich selbst besser einzuordnen. Wie schneide ich rein rechnerisch im Vergleich zu anderen Nutzergruppen in ähnlichen Gebäuden ab? Auch diese Information kann dazu beitragen, den Umgang mit natürlichen Ressourcen zu überdenken – oder sich positiv als umweltbewusster Mensch bestätigt zu sehen.
Die unterjährige Verbrauchsinformation ist für alle fernablesbaren Systeme keine Kür, sondern Pflicht. Die Heizkostenverordnung macht keine Vorgaben zum Format oder zum Kommunikationsweg. Bei KALO erhalten Nutzer:innen einmal im Monat eine Übersicht über ihren Verbrauch digital über das KALO-Bewohnerportal oder die App „KALO Home“.
Drittens: Klimaschutz fördern
Aus den ersten beiden Pro-Argumenten ergibt sich das dritte: Mit der Fernablesbarkeit und Verbrauchstransparenz verringert sich der CO2-Ausstoß. Die novellierte Heizkostenverordnung geht zurück auf die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED). Deren Ziel ist, den Energieverbrauch in der Europäischen Union bis 2030 um 32,5 Prozent gegenüber dem prognostizierten Verbrauch 2007 zu senken. Mit der Fernablesbarkeit von Messgeräten sollen die Verbraucher:innen die Vorteile digitaler Technik dafür voll ausschöpfen.
Fazit: Jetzt aktiv werden lohnt sich doppelt
Der gesetzliche Zeitplan ist klar – und die Vorteile liegen auf der Hand. Wer jetzt auf moderne Funktechnik setzt, profitiert von:
– automatisierten Prozessen,
– weniger Aufwand beim Wechsel von Mietenden,
– geringerer Fehleranfälligkeit durch digitale Übertragung,
– mehr Transparenz durch monatliche Verbrauchsinformationen,
– und einem wichtigen Beitrag zur CO₂-Einsparung.
Je früher die Umrüstung erfolgt, desto besser. KALO unterstützt dabei mit einem erprobten System und umfassendem Service. Moderne Funktechnik ist mehr als nur ein neues Ableseverfahren – sie ist ein wichtiger Baustein für die digitale Energiewende im Gebäude.
Die wichtigsten Fristen der Heizkostenverordnung
Ab 1. Dezember 2021: Nur noch fernablesbare Messgeräte dürfen neu eingebaut werden
Ab 1. Dezember 2022: Neue Geräte müssen interoperabel und SMGW-fähig sein
Bis 31. Dezember 2026: Alle Liegenschaften müssen auf fernablesbare Messtechnik umgestellt sein
Bis 31. Dezember 20231: Austauschpflicht für nicht-interoperable Geräte aus der Übergangszeit