Novellierte HKVO

Was man jetzt wissen muss

Ralf Görner, Geschäftsführer von Minol, beantwortet Fragen rund um unterjährige Verbrauchsinformationen und erklärt, was Vermieter und Verwalter jetzt beachten müssen.

Die neueste Fassung der Heizkostenverordnung (HKVO) enthält erstmals Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen, die sogenannten uVI. Diese müssen Gebäudeeigentümer Mietern seit dem 1. Januar 2022 monatlich bereitstellen. Das gilt aber nur, wenn geeignete fernauslesbare Messausstattungen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, macht es Sinn, zeitnah mit der Umrüstung zu starten, denn bis spätestens Ende 2026 muss die gesamte Messtechnik mit Funk ausgestattet sein. Die uVI bietet den Bewohnern – ergänzend zur jährlichen Heizkostenabrechnung – die Möglichkeit, sich im Verlauf des Jahres über den Verbrauch zu informieren und wirksamer Energie zu sparen.

Welchen Zweck haben unterjährige Verbrauchsinformationen?

Ralf Görner: Unterjährige Verbrauchsinformationen dienen, wie der Name sagt, der Verbraucherinformation. Der Gesetzgeber strebt damit einen besseren Klimaschutz an. Aus Sicht der Verbraucher sind uVI auch aus Kostengründen relevant: Wenn Mieter im Verlauf des Jahres wissen, wie viel und wofür sie Energie verbrauchen, können sie bei einer ungünstigen Entwicklung reagieren, also ihren Verbrauch senken und Kosten sparen – angesichts dramatisch steigender Energiekosten sind solche Informationen wertvoller denn je. Weil zugleich die CO2-Emissionen sinken, tragen die Hausbewohner zum Klimaschutz bei. Minol bietet sowohl die technische Infrastruktur, als auch die entsprechende App für uVI an – das Funksystem Minol Connect und das eMonitoring.

Welche Angaben müssen in einer uVI enthalten sein?

Ralf Görner: Nach den Vorgaben in § 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen der HKVO umfassen die UVI drei wesentliche Punkte: Erstens wird der Nutzer über seinen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im letzten Monat in Kilowattstunden informiert. Zweitens wird dieser Verbrauch mit jenem des Vormonats und dem gleichen Monat des Vorjahres verglichen, damit der Nutzer abschätzen kann, in welche Richtung es geht. Der dritte Punkt ist ein Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer. Damit kann der Mieter die Frage: „Verbrauche ich in Relation zu anderen Haushalten besonders viel oder besonders wenig Energie?“ für sich beantworten.

Der Kaltwasserverbrauch ist also kein Bestandteil der uVI?

Ralf Görner: Korrekt, der Ausweis von Verbrauchsdaten für Kaltwasser ist kein Bestandteil der gesetzlichen Anforderungen. Minol weist bei entsprechender technischer Möglichkeit der Messgeräte und bei bestehendem Abrechnungsauftrag für Kaltwasser dennoch auch die Kaltwasserwerte in den unterjährigen Verbrauchsinformationen aus.

Die uVI sind Mietern monatlich zur Verfügung zu stellen. Ist das auch im Sommer sinnvoll oder nur in der Heizperiode?

Ralf Görner: Die Verbrauchsinformationen sind ganz klar im Verlaufe des gesamten Jahres sinnvoll. Denn es geht ja nicht nur um die Energie für Raumwärme, sondern auch um jene für die Warmwasserbereitung. Dieser Anteil liegt, übers Jahr gerechnet, bei beachtlichen 30 bis 50 Prozent – entsprechend groß ist somit auch das Einsparpotenzial.

Und wie sieht es mit den Kosten für die uVI aus? Sind diese umlagefähig?

Ralf Görner: Genauso wie die Kosten für die Erstellung der jährlichen verbrauchsabhängigen Abrechnung sind auch die Kosten unterjähriger Verbrauchsinformationen umlagefähig. § 7 Absatz 2 der HKVO benennt ausdrücklich die Kosten der Verbrauchsinformationen gemäß § 6a als umlagefähige Position. Sollten die uVI den Bewohnern per Post zugeschickt werden, sind nach juristischer Einschätzung des Gesamtverbands deutscher Wohnungsunternehmen auch die Druck- und Versandkosten umlagefähig.

Sie haben vorhin erklärt, dass Minol die uVI in einer App bereitstellt. Gibt es eine Regelung, in welcher Form die Informationen zur Verfügung zu stellen sind?

Ralf Görner: Wie die uVI zugestellt werden, ist in der HKVO nicht explizit geregelt. Praktisch und wirtschaftlich sinnvoll ist allerdings nur eine Zustellung in elektronischer Form, also per Web-Service oder App. Auch wenn die Formulierung der Heizkostenverordnung in diesem Punkt vage ist: Eine postalische Zustellung unterjähriger Verbrauchsinformationen würde beide Vorteile – das Einsparen von Kosten und das Einsparen von CO2 – konterkarieren.

Neben fernauslesbarer Technologie gibt es auch sogenannte Walk-by- oder Drive-by-Technologien. Sind unterjährige Verbrauchsinformationen auch bei diesen Pflicht?

Ralf Görner: In Deutschland werden Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Damit wären diese theoretisch auch von der Pflicht einer uVI betroffen. Praktisch ist das aber aus Kosten- und Umweltgründen nicht sinnvoll. Ablesepersonal müsste dazu zwölfmal im Jahr vor Ort ablesen, was enorme Kosten und zudem viel zu hohe CO2-Emmissionen verursachen würde. Minol bietet deshalb für bestehende Walk-by- oder Drive-by-Technologien keine uVI an. Auch der Gesamtverband deutscher Wohnungsunternehmen teilt diese Einschätzung. Bei veralteten Walk-by- oder Drvie-by-Technologien empfiehlt es sich auf jeden Fall, zeitnah auf moderne fernauslesbare Technik umzurüsten.

Was riskiert ein Vermieter, wenn er seinen Mietern trotz fernauslesbarer Technik keine uVI bereitstellt?

Ralf Görner: Für den Vermieter kann es teuer werden. Denn laut § 12 der aktuellen HKVO haben Nutzer das Recht, den auf sie entfallenden Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent zu kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer keine uVI bereitstellt.

Herzlichen Dank für das Gespräch.

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