Urteile

Industriegebiet, Lärmemissionskontingente

BauNVO § 1 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 2

Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 ).

BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen einen Bebauungsplan, der ein Industriegebiet festsetzt und durch Lärmemissionskontingente gliedert.

Der Bebauungsplan .... überplant eine 3,55 ha große Fläche, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 steht. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung mehrere Flächen als Industriegebiet fest, daneben Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen für Verkehrsgrün. Das GI1 nimmt die überwiegende Fläche des Plangebiets ein, das etwa 500 m² große GI2 befindet sich an dessen nordwestlichem Rand. Die textlichen Festsetzungen bestimmen unter anderem: „1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 9 BauNVO 1.1 Industriegebiet für Teilbereich GI1 und Teilbereich GI2 gilt: 1.1.1 Unzulässig sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind. [...] 1.2 Lärmschutz § 1 Abs. 4 BauNVO Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm an umliegend schützenswerte Bebauung ist eine Lärmkontingentierung festgesetzt (Festsetzung der maximal zulässigen Schallabstrahlung der Flächen) entsprechend der schalltechnischen Untersuchungen ..... Emissionskontingente tags und nachts. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten.

Aus den Gründen:

II. Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) in Einklang.

1. a) Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente kann auf die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gestützt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.

Gewerbegebiet, Teilgebiet ohne Lärmemissionsbeschränkung

BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2

In einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmemissionskontingente gegliederten Gewerbegebiet muss es ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Arten von Nutzungen zu verwirklichen.

BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hafen L.“ der Antragsgegnerin, der Gewerbegebiete, Sondergebiete und Mischgebiete mit Lärmemissionskontingenten nach der DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - gliedert. Für die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen sind Kontingente zwischen 63 und 55 dB tags sowie 50 und 36 dB nachts vorgesehen. Im Bereich zweier Richtungssektoren werden die Kontingente um jeweils 5 dB erhöht. Die Gewerbegebiete sind außerdem mit Einschränkungen hinsichtlich des Einzelhandels versehen.

Aus den Gründen:

I. Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das OVG (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen lassen eine Entscheidung in der Sache nicht zu (§ 144 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch den Beschluss der Bürgerschaft der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 erhalten hat. Nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens erlangt der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan als ein Bebauungsplan Wirksamkeit, der sich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 15 und v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19, juris Rn. 28). Diese Rechtsänderung ist für die Revisionsinstanz maßgeblich. ....

2. Das angefochtene Urteil verstößt gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil es die Rechtmäßigkeit der Gliederung eines Baugebiets mit Hilfe von Lärmemissionskontingenten anhand eines unzutreffenden Maßstabes bestimmt.

Außenbereich, Bebauungsplan, Freihaltung von Nutzungsarten

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10; § 35 Abs. 1 Nr.1 und 4

§ 9 Abs. l Nr. 10 BauGB bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Flächen von bestimmten Arten baulicher Nutzung freizuhalten.

BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 4 BN 64.20 -

Aus den Gründen: 

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob, namentlich in § 9 Abs. l Nr. 10 BauGB, eine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von von Bebauung freizuhaltenden Flächen in einem Bebauungsplan besteht, in denen (nur) die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen im Sinne des § 35 Abs. l Nr. l oder Nr. 4 BauGB nicht zulässig ist.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundläge der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.8.1999 - 4 B 72. 99 - , BVerwGE 109, 268).

Das OVG hat entschieden, dass eine Festsetzung in einem einfachen Bebauungsplan, wonach die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen unzulässig ist, die nach § 35 Abs. l Nr. l oder 4 BauGB zu beurteilen sind und dem Halten oder der Aufzucht von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pelztieren dienen, nicht auf § 9 Abs. l Nr. 10 BauGB gestützt werden kann. Die Norm ermächtige nicht dazu, Bebauung weit überwiegend zuzulassen und lediglich ihrer Art nachzusteuern. Diese Auffassung trifft zu.

Für sie spricht der Wortlaut der Norm. Nach § 9 Abs. l Nr. 10 BauGB können aus städtebaulichen Gründen die Flächen und deren Nutzung festgesetzt werden, die von „der Bebauung“ freizuhalten sind. Damit ist jede Bebauung in Bezug genommen; Anhaltspunkte für eine Befugnis zur Differenzierung nach Art der Bebauung bestehen nicht. Auch das Verb „freihalten“ zeigt, dass mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. l Nr. 10 BauGB grundsätzlich die Bebauung einer Fläche überhaupt verhindert werden soll (ebenso OVG Münster, Urt. v. 6.8.2003 - 7a D 100/0l.NE - juris und v. 23.5.2019 - 2 D 39/18.NE - juris; OVG Lüneburg Urt. v. 29.10.20.20 - l KN 78/18. BauR 2021, 190, 191; VGH Mannheim Urt. v. 9. 12.  2020- 3 S 1749/16 - ZfBR 2021, 282).

Beschleunigtes Verfahren bei anderen

Innenentwicklungsmaßnahmen

BauGB §§ 1, 2, 13a, 214, § 215; VwGO § 47; VwGO § 47 Abs. 2a a. F.

„Andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen.

BVerwG Urt. v. 29. Juni 2021 - 4 CN 6.19 -

Zum Sachverhalt:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossene 1. Änderung (eines) Bebauungsplans „Gewerbegebiet ....“.

Aus den Gründen:

II. Die Revision ist begründet. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor (A). Das Urteil des OVG verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Änderungsbebauungsplan ist unwirksam (B).

A. Die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.

1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den angegriffenen bauplanerischen Festsetzungen unmittelbar betroffen ist, kann sie eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend machen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29).

2. Der Antrag ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a.F. unzulässig. Die Norm, die durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben v. 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2.6.2017 aufgehoben worden ist, steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, über den ab dem 2.6.2017 entschieden wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag - wie hier - vor dem 2.6.2017 gestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 3.19 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 220).

B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Änderungsbebauungsplan leidet an formellen Fehlern (1.), die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans führen (2.).

1. Der Änderungsbebauungsplan durfte nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden; die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor.

Öffentliche Auslegung mit Zusatz „schriftlich oder zur

Niederschrift“

Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, schränkt die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein.

BVerwG Beschl. v. 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 - (OVG Koblenz)

Aus den Gründen:

Die .... aufgeworfene Frage, ob der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit unzulässig einschränkt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des BVerwG, auf die das OVG im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, bereits geklärt; es ist nicht dargetan, dass diese Rechtsauffassung der Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen in der Regel für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis u.a. darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344, 345). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten (BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6, juris, v. 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -,  ZfBR 2013, 580 und v. 10.6.2020 - 4 BN 55.19 -, juris). Besondere Anforderungen an die Form solcher Stellungnahmen sieht das Gesetz - im Gegensatz etwa zu den Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - nicht vor.

Zentraler Versorgungsbereich, Überschreitung

Vermutungsregelung bei Lebensmitteldiscounter

BauNVO § 11 Abs. 3

Eine städtebauliche Atypik zur Widerlegung der Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 BauNVO bereits dann vorliegt, wenn das Baugrundstück in einem zentralen Versorgungsbereich gelegen ist und der geplante Einzelhandelsbetrieb dem zugewiesenen Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs dient.

BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 B 44.10 -

Aus den Gründen:

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Das OVG hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes von einer genehmigten Verkaufsfläche von 860 m² auf 1 202 m² zurückgewiesen. Das Vorhaben sei an dem vorgesehenen Standort im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig; die Klägerin habe die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht widerlegt. Zwar könne der Umstand, dass der Einzelhandelsbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten angesiedelt werde, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass von dem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO zu erwarten seien. Allerdings könnten sich durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs Auswirkungen auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereiche ergeben, wenn nämlich der zu erwartende Umsatz dieses Einzelhandelsbetriebs die Kaufkraft der ihm funktional zugeordneten Bevölkerung überschreite. Das sei hier der Fall. Das Nahversorgungszentrum, in dem das Vorhaben der Klägerin verwirklicht werden solle, sei eines der leistungsfähigsten in Düsseldorf. Die Mantelbevölkerung umfasse lediglich rund 7 000 Personen. Der fußläufige Einzugsbereich sei wegen der Nähe zum Stadtteilzentrum .... (500 m) begrenzt.

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