42. BImSchV sorgt für Probleme in der Praxis

Gefahr aus der Kühlanlage

Seit August 2017 ist die Verordnung (42. BImSchV) zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern in Kraft. In der Praxis sind jedoch die Betreiber meist nicht über ihre Pflichten im Bild: Nur wenige wissen beispielsweise, dass sie alle zwei Wochen selbst eine Wasserprobe nehmen und auswerten müssen. 

Mehrere Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankten und Toten haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. DEKRA-Sachverständige beobachten häufig, dass sich die Kühlanlagen und Nassabscheider in einem schlechten Wartungszustand befinden. Sie werden über lange Zeiträume nicht gereinigt und sind häufig stark verschmutzt und verkeimt. Dabei ist der Betreiber in der Pflicht, die wartungspflichtigen Teile der Anlage regelmäßig zu inspizieren und fachgerecht Instand zu halten.

Die neue Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV) sieht jetzt zahlreiche Prüf- und Überwachungspflichten vor: Mit der Inbetriebnahme oder Wieder-Inbetriebnahme nach Stillstand steht eine Gefährdungsbeurteilung an, die  durch einen Sachverständigen durchzuführen ist. Diese Risikobewertung identifiziert Schwachstellen in der Anlage, von der Gefahren für die Umgebung ausgehen können, und schlägt Maßnahmen dagegen vor.

Im zweiten Schritt muss der Betreiber sechs Laboruntersuchungen veranlassen, um im Nutzwasser einen Referenzwert für die allgemeine Koloniezahl im Normalbetrieb zu ermitteln. Zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers  hat der Betreiber schließlich die Pflicht, selbst mindestens zweiwöchentlich, beispielsweise mit einem Teströhrchen, den Zustand des Nutzwassers zu prüfen – diese Pflicht ist nach Beobachtung der DEKRA Sachverständigen noch weitgehend unbekannt.

Vierteljährlich ist darüber hinaus wieder eine Laboruntersuchung fällig, bei der neben der Mikrobiologie der Fokus auf Feststellung der Legionellen-Konzentration liegt. Wird der so genannte Maßnahmenwert überschritten, muss der Betreiber einschreiten.  

Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, ist die erste Überprüfung bis zum 19. August 2019 fällig. Bei Anlagen mit späterer Inbetriebnahme ist die Überprüfung jeweils um ein Jahr versetzt fällig, so dass sämtliche Anlagen spätestens bis zum 19. August 2022 durch einen Sachverständigen überprüft worden sein müssen.

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