Verdunstungskühlanlagen: 42. BImSchV in Kraft

Neue Pflichten für Betreiber

Wer Verdunstungskühlanlagen betreibt, muss neue Betreiberpflichten beachten: Seit August ist die entsprechende Verordnung (42. BImSchV) zur Planung, Inbetriebnahme und zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern in Kraft. Sie soll für einen besseren Schutz vor Legionellen-Ausbrüchen sorgen. Mehrere Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankten und Toten – ausgehend von Kühltürmen – haben zuletzt immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Die lange erwartete neue 42. BImSchV basiert in großen Teilen auf der einschlägigen Norm VDI 2047 und schreibt jetzt zahlreiche vorbeugende Maßnahmen vor.

Neben Melde und Überwachungspflichten ist in der Verordnung auch die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung bezüglich der hygienischen Sicherheit verankert. Die hierbei durchzuführende Risikoanalyse identifiziert hygienische Mängel und Schwachstellen in der Anlage. Die darauf aufbauende Risikobewertung priorisiert potenzielle Auswirkungen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen. Ziel ist es, die mögliche Ursachenkette, die zu einer Legionellenvermehrung und -verbreitung führen kann, zu unterbrechen.

Diese Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die ebenfalls in der Verordnung verankerte regelmäßige Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, ist die erste Überprüfung bis zum 19. August 2019 fällig. Anlagen mit späterer Inbetriebnahme ist die Überprüfung jeweils um ein Jahr versetzt fällig, so dass sämtliche Anlagen spätestens bis zum 19. August 2022 durch einen Sachverständigen überprüft worden sein müssen.

Empfehlenswert ist, bereits jetzt die Anlage durch eine hygienisch fachkundige Person beurteilen zu lassen. Damit beugen Betreiber Gefährdungen vor, vermeiden unabsehbare Infektionsrisiken und schaffen die Grundlage für die regelmäßigen Überprüfungen.

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