Mieterstrom, GGVoder Energy Sharing
Die regulatorische Basis für Energy Sharing (§42c EnWG) hat in der Branche hohe Wellen geschlagen. Doch welches Versorgungsmodell eignet sich wirklich für Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen?
Eine PV-Anlage zu installieren und den Strom lediglich ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen, lohnt sich nicht mehr. Entscheidend für kurze Amortisationszeiten und gute Margen ist die kluge Vermarktung des erzeugten Stroms. Doch welches der drei verfügbaren Versorgungsmodelle – Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) oder ab Juni 2026 Energy Sharing – passt zu welchem Objekt? Diese strategische Entscheidung hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Reife, der Prozessstandardisierung und der strategischen Eignung für das Portfolio ab – und den Wünschen und Zielen von Wohnungsunternehmen.
Mieterstrom (§42a EnWG): Das etablierte Instrument
Das Mieterstrommodell ist das etablierte Instrument, um Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage mit vor Ort erzeugtem PV-Strom zu versorgen.
Wirtschaftliche Reife: Dieses Modell bietet das höchste Ertragspotenzial für Wohnungsunternehmen. Der entscheidende Hebel ist die Befreiung von Netzentgelten, Umlagen und Abgaben für den lokal verbrauchten Strom, was zusätzliche Erträge von circa 9 bis 18 Cent pro Kilowattstunde ermöglicht. Bis 2 MW entfällt zudem die Stromsteuer. Auch beim Reststrombezug lässt sich durch intelligenten Einkauf eine Marge erzielen. Prozessstandardisierung: Da es sich um ein etabliertes Modell handelt, profitieren Wohnungsunternehmen hier von standardisierten und digitalen Prozessen. Bei vollständiger Digitalisierung erfordern die Mess- und Abrechnungskosten jedoch eine gewisse Mindestgröße und Teilnehmerzahl, um wirtschaftlich zu arbeiten. Strategische Eignung: Mieterstrom ist die klare Empfehlung für die Wohnungswirtschaft und Standard-Gewerbeimmobilien, wenn Erträge maximiert werden sollen. Faustregel: Der Direktverbrauch im Gebäude sollte so hoch wie möglich sein, um eine hohe Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – GGV
(§42b EnWG): Flexibilität für besondere
Mieterstrukturen
Flexibilität für besondere Mieterstrukturen: Die GGV ist ein flexibles Modell, das seit 2024 existiert und sich primär durch den Wegfall der Vollversorgungspflicht vom klassischen Mieterstrom unterscheidet.
Wirtschaftliche Reife: Die Erträge sind geringer als beim Mieterstrom, da der Mieterstromzuschlag, die Grundgebühr und die Marge aus dem Reststromverkauf entfallen. Das Modell bietet somit ein mittleres Ertragspotenzial im Vergleich.
Prozessstandardisierung: Durch den Wegfall der Lieferpflicht für Reststrom kann der administrative Aufwand im Vergleich zum Mieterstrom reduziert werden. Jedoch sind grundlegende Betreiberpflichten vergleichbar zum Mieterstrommodell. Auch aufseiten des Messkonzepts und der Wechselprozesse kann noch nicht auf etablierte Standards zurückgegriffen werden.
Strategische Eignung: Die GGV ist strategisch sinnvoll, wenn Mieter – beispielsweise Gewerbemieter in gemischt genutzten Objekten – keine Vollstromversorgung durch den Vermieter wünschen, aber dennoch Solarstrom vom Dach des Objekts nutzen wollen.
Energy Sharing Community – ESC (§42c EnWG):
Gute Ergänzung für Großprojekte
Gute Ergänzung für Großprojekte: Mit der geplanten Einführung des §42c EnWG entsteht eine regulatorische Grundlage für die Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes zur Belieferung Dritter.
Wirtschaftliche Reife: Im Gegensatz zum Mieterstrom fallen hier die vollen Netzentgelte und Umlagen auf den Community-PV-Strom an, lediglich die Stromsteuer entfällt möglicherweise im räumlichen Zusammenhang (Radius 4,5 km). Wirtschaftlich ist dies primär interessant, wenn der Marktpreis für die Einspeisung unter dem Arbeitspreis des Netzstroms liegt. Energy Sharing kann eine Optimierung im Vergleich zur ansonsten nötigen Direktvermarktung sein. Diese Option wird zukünftig und in Kombination mit Speichern immer attraktiver, da die erzielbare Vergütung in der Direktvermarktung zur sommerlichen Mittagszeit gegen null strebt.
Prozessstandardisierung: Abhängig vom gewählten Modell kann ein Standardisierungsgrad vergleichbar mit der regulären Vollversorgung über das Stromnetz erreicht werden. Das Modell ohne Vollversorgung und Marktrolle Lieferant wird stufenweise ab Juni 2026 (innerhalb des Netzgebiets) und Juni 2028 (angrenzende Netzgebiete) eingeführt. Da sich ein Messkonzept erst noch etablieren muss, ist zunächst mit einem hohen bilateralen Abstimmungsbedarf mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber zu rechnen.
Strategische Eignung: Energy Sharing ist aus unserer Sicht vorerst eine Speziallösung für große Anlagen insbesondere im gewerblichen Umfeld oder großen PV-Portfolios mit viel Überschusseinspeisung, bei denen der initiale Aufwand gerechtfertigt ist. Ein Richtwert nach unserer Einschätzung sind hier 5 bis 8 MWp kombinierte Leistung, da das Energy Sharing primär als Optimierungsinstrument für Überschussstrom und als Alternative zur Direktvermarktung fungiert, um in Zeiten niedriger Börsenstrompreise bessere Erlöse zu erzielen. Besonders interessant ist das Modell für Unternehmen mit mehreren Standorten in einem Netzgebiet, die dank Energy Sharing ihren standortübergreifenden Eigenverbrauch optimieren können – etwa bei Quartiersentwicklungen oder größeren Bestandsportfolios.
Der direkte Vergleich: Wirtschaftlichkeit, Prozesse und Strategie
Während sich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gegenseitig ausschließen, ist die Kombination von Energy Sharing mit den beiden anderen Modellen durchaus möglich und teilweise sinnvoll. Die strategische Entscheidung hängt von den Rahmenbedingungen des jeweiligen Objekts ab und davon, welcher operative Aufwand vertretbar ist.
Praktische Umsetzung: Prozesssicherheit durch digitale Plattformen
Die Wahl des passenden Versorgungsmodells ist nur der erste Schritt. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg ist die prozesssichere Umsetzung. Moderne Software-Plattformen können dabei alle Abrechnungsszenarien unterstützen – unabhängig davon, ob Mieterstrom, GGV oder Energy Sharing umgesetzt werden soll.
Der gesamte Meter-to-Cash-Prozess – von der Messdatenerfassung über die Bilanzierung und Abrechnung bis zum Berichtswesen und Forderungsmanagement – lässt sich heute in einer einzigen Plattform abbilden. Dies schafft die notwendige Flexibilität, um zukünftige regulatorische Anpassungen schnell und effizient in die eigenen Prozesse zu überführen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Wahl des passenden Versorgungsmodells ist keine Entweder-oder-Entscheidung für das gesamte Unternehmen, sondern eine objektspezifische Abwägung. Während Mieterstrom für den Großteil der Wohnimmobilien aufgrund der Margenstärke die erste Wahl bleibt, bietet die GGV wichtige Flexibilität für spezielle Mieterstrukturen – etwa in gemischt genutzten Objekten oder bei größeren Gewerbeeinheiten. Energy Sharing hingegen sollte die Wohnungswirtschaft als zukünftiges Optimierungswerkzeug im Blick behalten, insbesondere bei Quartiersentwicklungen oder größeren Bestandsportfolios mit mehreren Standorten.
Wichtig ist, dass die gewählte Software-Infrastruktur das Unternehmen nicht limitiert. Eine zukunftsfähige Plattform sollte mit dem Portfolio wachsen und alle drei Modelle parallel abbilden können, um die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen maximal auszuschöpfen und flexibel auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können.
