Unterstützung vom Staat

Hauseigentümer können ab sofort bis zu zwanzig Prozent der Kosten für energetische Sanierungen absetzen

Der derzeitige Handlungsdruck in Sachen Klimaschutz, lässt sich nirgends besser ablesen als im nunmehr dritten Anlauf zur Einführung der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierung.

Während es in den Jahren 2011 und 2012 noch eines über einjährigen Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat ohne letztendliche Einigung bedurfte, lief die Verständigung im parlamentarischen Verfahren Ende letzten Jahres sehr zügig ab: Zwischen Anrufung des Vermittlungsausschusses und dem Beschluss des Kompromisses zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht lagen gerade einmal drei Wochen. Das Ergebnis: Der neue § 35c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Seither können Bürgerinnen und Bürger bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum mit bis zu 20 Prozent ihrer Aufwendungen von der Steuer absetzen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen sowie die Möglichkeit einer - ggfs. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten - umfassenden Sanierung. Der steuerliche Abzug erfolgt verteilt auf drei Jahre, wobei die Förderhöchstgrenze pro begünstigtem Objekt (Wohnung bzw. Wohngebäude) bei 40.000 Euro liegt und dieses mindestens zehn Jahre alt sein muss. Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass Steuerpflichtige aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren können. Für Personen mit geringerer Steuerschuld (wie bspw. Rentnerinnen und Rentner) gibt es alternativ die Möglichkeit von Investitionszuschüssen in den Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für die Förderfähigkeit energetischer Sanierungsmaßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die in einer Rechtsverordnung, der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ - kurz „ESanMV“- festgeschrieben wurden. Diese orientiert sich hinsichtlich der technischen Anforderungen an den Förderprogrammen der KfW und des BAFA, d.h. sie sind deckungsgleich.

Steuerlich absetzbar ist danach die Wärmedämmung (z.B. von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken), die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau bestimmter Lüftungsanlagen sowie der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Darüber hinaus wird die Errichtung oder Erweiterung von Erneuerbaren Heizungsanlagen (z.B. Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen) sowie die Errichtung von Hybrid-Heizungsanlagen (eine Kombination aus Gasbrennwerttechnik und erneuerbaren Energien, auch als sog. „Renewable Ready“- Lösung, bei der die Heizungsanlage bereits weitestgehend auf die künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist) gefördert. Ebenso förderfähig ist die Errichtung von Brennstoffzellen und Mini KWK-Anlagen sowie der Erstanschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.

Die Sanierungsmaßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen, das in einem der in § 2 ESanMV aufgezählten Gewerke tätig ist, durchgeführt und bescheinigt werden. Wahlweise kann ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) die Durchführung einer Maßnahme bestätigen, sofern dieser bzw. diese mit der energetischen Baubegleitung und Fachplanung beauftragt worden ist. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, welches seit dem 31. März 2020 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung steht.

Die Beauftragung eines Energieberaters bzw. einer Energieberaterin wird mit 50 Prozent der anfallenden Kosten gefördert. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche bei der steuerlichen Förderung nicht verpflichtend ist. Ziel ist es, ein möglichst einfaches und unbürokratisches Förderverfahren zu etablieren. Im Gegensatz zu den bestehenden Gebäudeförderprogrammen, kann die steuerliche Förderung bequem mit der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und ist damit ohne vorherigen Antrag möglich. Um einem Missbrauch vorzubeugen, sollen für steuerlich geförderte Sanierungsmaßnahmen Stichprobenkontrollen durch Bausachverständige der Finanzverwaltung durchgeführt werden.

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA in Anspruch genommen werden. Jede Bürgerin und jeder Bürger soll selbst entscheiden können, welches Förderprogramm für sie oder ihn am geeignetsten ist.

Mit der Einführung der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierung und der Aufstockung bestehender investiver Gebäudeförderprogramme besteht nun eine üppige Förderlandschaft für Wohneigentümer und -Eigentümerinnen. Mit der beschlossenen Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die Attraktivität der Förderung künftig weiter deutlich gesteigert. Die bevorstehende CO2-Bepreisung der Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe in den Sektoren Wärme und Verkehr im Jahr 2021 dürfte zunehmend den Blick auf die Förderkulisse lenken, da sich die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen und den damit verbundenen Energieeinsparungen schneller amortisieren können.

Wie viele Wohneigentümer und -eigentümerinnen die neuen - insbesondere auch steuerlichen - Fördermöglichkeiten tatsächlich in Anspruch nehmen und wie sich dies auf die Reduktion der Treibhausgase im Gebäudesektor auswirkt, lässt sich jedoch erst im nächsten Jahr sicher beurteilen, da die Geltendmachung von § 35c EStG erstmalig mit Einreichung der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 erfolgen kann. Hier wird sich gegebenenfalls auch zeigen, ob das „Steuern sparen“ wirklich der Deutschen liebstes Hobby ist. 

Weitere Infos unter

www.deutschland-machts-effizient.de und www.bundesfinanzministerium.de

Autorin: Ursula Seeböck, Referentin im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Referat BW I3

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