Die VOB/A 2019
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat eine neue VOB/A beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte im Februar 2019 im Bundesanzeiger.
Änderungen in VOB/A Abschnitt1
(Unterschwellenbereich)
Der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung entfällt. Vergabestellen können künftig zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Weiterhin nur unter besonderen Voraussetzungen sind die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe zulässig.
In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 werden Wertgrenzen angehoben, und zwar auf 100.000 Euro für die Freihändige Vergabe und 1 Mio. Euro für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Die Anhebung ist bis 31.12.2021 befristet und inhaltlich auf Bauleistungen für „Wohnzwecke“ beschränkt. Im Einführungserlass des BMI zur neuen VOB/A (GMBl. 2019, S. 86) findet sich eine Definition des Begriffs „Wohnzwecke“.
Neu eingeführt wird mit ein Direktauftrag. Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro netto kann der Auftraggeber nun auch Bauleistungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschaffen; er muss dabei die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. In Abgrenzung zum Direktauftrag wird für die Freihändige Vergabe klargestellt, dass es sich um ein „vereinfachtes“ Vergabeverfahren handelt, also ein reguläres Vergabeverfahren.
Der Auftraggeber kann nach der neuen VOB/A bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro auf die Nachweise zu Umsatz, Referenzen, Zahl der Arbeitskräfte, zu Insolvenz oder Liquidation verzichten. Neben der Einhaltung der genannten Betragsgrenze wird weiter vorausgesetzt, dass der Verzicht durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist, was bis 10.000 Euro Auftragswert häufig der Fall sein wird. Die übrigen Eignungsnachweise, die für die Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters stehen, muss der Auftraggeber weiterhin stets fordern. Der Auftraggeber muss auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, wenn die den Auftrag vergebende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Als selbstverständlich vorausgesetzt ist dabei, dass die Nachweise aktuell, gültig sein müssen. Mit der „den Auftrag vergebende Stelle“ ist die jeweilige Vergabestelle gemeint. Diese soll so ausdrücklich abgegrenzt werden von der juristischen Person des Auftraggebers, die unterschiedliche, womöglich sehr viele Vergabestellen haben kann.
Nach dem Vorbild der Nebenangebote wird auch die Abgabe mehrerer Hauptangebote für grundsätzlich zulässig erklärt. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen jedoch ausdrücklich ausschließen. Mehrere Hauptangebote sollen nicht nur dann zulässig sein, wenn sie sich technisch unterscheiden, sondern auch dann, wenn der Unterschied allein im Preis besteht. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Es müssen also jeweils vollständige Angebotsunterlagen eingereicht werden.
Aus Transparenzgründen und zwecks Gleichlaufs mit der VOB/A-EU sollen künftig auch im Unterschwellenbereich die Zuschlagskriterien bekannt gegeben werden. Die Zuschlagsentscheidung richtet sich dann ausschließlich nach den bekannt gemachten Kriterien. Falls der Auftraggeber eine Gewichtung der Kriterien festlegt, wozu er nicht verpflichtet ist, ist diese ebenfalls bekannt zu machen. Im Übrigen ist es, um einen Gleichlauf mit dem Oberschwellenbereich herzustellen und den praktischen Bedürfnissen der Vergabestellen Rechnung zu tragen, künftig erlaubt, zunächst die Angebote zu prüfen und erst anschließend die Eignung.
Mit § 24 VOB/A wird eine besondere Regelung zum Auslandsbau eingeführt. Sie soll die Errichtung und Instandhaltung von öffentlichen Liegenschaften im Ausland erleichtern, zum Beispiel Gebäude deutscher Auslandsvertretungen. Nach der neuen Vorschrift ist die Freihändige Vergabe, abweichend von den sonstigen Vorgaben, bis zu einer durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministers festgelegten Höchstgrenze zulässig. Auf Eignungsnachweise kann verzichtet werden, wenn solche Angaben aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht erlangt werden können. Schließlich, und für die Praxis besonders bedeutsam, wird von der strikten Vorgabe abgewichen, stets auch VOB/B und VOB/C vereinbaren zu müssen.
Änderungen in der VOB/A-EU und
VOB/A-VS (Oberschwellenbereich)
Gegenüber der grundlegenden Überprüfung des Abschnitts 1 sind die Änderungen im Oberschwellenbereich der VOB/A begrenzt. Die im Unterschwellenbereich gefundenen Lösungen zum Umgang mit mehreren Hauptangeboten und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich hierhin übertragen. Daneben werden lediglich redaktionelle Dinge angepasst. Zudem wird mit § 4a VOB/A-VS nun auch für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauleistungen eine ausdrückliche Regelung zu Rahmenverträgen eingeführt.