Betriebskostenabrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen

BGB § 556 Abs. 3
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 –
VIII ZA 2/08 –

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 11/2011

Rechtsprechung

Leistungsverzeichnis in einer Ausschreibung, Begrenzung der Pauschalvergütung BGB §§ 133, 157, 313 VOB/B (2002) § 2 Nr. 7 Abs. 1 a) Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis...

mehr
Ausgabe 7/8/2010

Rechtsprechung

Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarf (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2) Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter...

mehr

Urteile

Miteigentümergemeinschaft, Überlassung gemeinschaftlicher Räume BGB § 535, § 566 Abs. 1, § 741, § 1008, § 1010 Abs. 1 a) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume...

mehr

Rechtsprechung

Schönheitsreparaturen, Verjährung von Ersatzansprüchen BGB § 548 Abs. 2 Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen...

mehr
Ausgabe 1-2/2010

Betriebskostenabrechnung, Zusammenfassung von Frisch- und Schmutzwasser

BGB § 556 Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage...

mehr