Abrechnung von
Wärmepumpen
Die Umstellung der Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien ist ein zentraler Hebel der Energiewende. Entsprechend hat sich die Wärmepumpe zu einer der wichtigsten Technologien entwickelt.
Für 2025 prognostizierte der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) bei Wärmepumpen ein Wachstum von 47 % gegenüber 2024. Auch in Mehrfamilienhäusern kommen die Anlagen, die Umweltwärme zum Heizen nutzen, immer häufiger zum Einsatz.
Wärmepumpen nehmen also keine Sonderstellung mehr ein. Daher entfällt auch das sogenannte „Wärmepumpen-Privileg“ und es greifen die üblichen Anforderungen an Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Abrechnung.
Rechtslage und Fristen
Die Regelung der Heizkostenverordnung (HKVO § 11 Abs. 1 Nr. 3), die Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpen von der verbrauchsabhängigen Abrechnungspflicht ausnahm, wurde im Zuge einer Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gestrichen. Seit dem 1. Oktober 2024 sind die umlagefähigen Kosten nach HKVO § 7 Abs. 2 wie bei anderen zentralen Wärmeerzeugern zu verteilen. Die Übergangsfrist für Wärmepumpen, die vor dem 1. Oktober 2024 installiert wurden, ist am 30. September 2025 abgelaufen. Seitdem ist die verbrauchsabhängige Abrechnung verbindlich vorgeschrieben und alle zentralen Wärmepumpen müssen mit geeigneter Messtechnik ausgestattet sein. Bei fehlender Abrechnung gelten für Mieter und Mieterinnen die allgemeinen Kürzungsrechte gemäß HKVO § 12 Abs. 1.
Messung von Strom- und Wärmemengen
Die Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen funktioniert ähnlich wie bei klassischen Heizsystemen – allerdings mit einer Besonderheit: Man benötigt einen separaten Stromzähler für den Antriebsstrom der Wärmepumpe. Dieser Wärmepumpenstrom gehört zu den umlagefähigen Heizbetriebskosten. Wird außerdem ein separater Heizstab, etwa für die Warmwasserbereitung, eingesetzt, sollte der dafür benötigte elektrische Strom ebenfalls gesondert erfasst werden. Nur so ist eine verursachergerechte Kostenaufteilung zwischen Heizung und Warmwasser möglich.
Davon abgesehen läuft es nach dem bewährten Prinzip: Ein geeichter Wärmezähler misst die thermische Energie, die die Wärmepumpe erzeugt und an das Heizungssystem abgibt. Ein weiterer Zähler erfasst die Wärmemenge für Warmwasser. In den Nutzungseinheiten gibt es außerdem Messgeräte zur individuellen Verbrauchserfassung.
Der gemessene Wärmepumpenstrom und die getrennt erfassten Wärmemengen für Heizung und Warmwasser bilden die Grundlage für die Heizkostenabrechnung und werden nach einem festen Umlageschlüssel auf die Nutzungseinheiten verteilt. So werden der individuelle Verbrauch und der allgemeine Grundbedarf der Anlage angemessen berücksichtigt.
Wichtig: Die häufig in Wärmepumpen integrierten Energieanzeigen eignen sich nicht als Abrechnungsgrundlage, da sie nicht den eichrechtlichen Vorgaben genügen.
Fernauslesbare Messtechnik und unterjährige Verbrauchsinformation
Neu installierte Messtechnik muss bereits jetzt fernauslesbar sowie interoperabel und sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) anbindbar sein. Für bestehende Messtechnik gilt: Sie muss bis spätestens zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden, um fernablesbar zu sein. Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 muss zudem eine sichere Anbindung an ein SMGW möglich sein. Diese Anforderungen gelten sowohl für Stromzähler als auch für Wärmemengenzähler in Mehrfamilienhäusern mit Wärmepumpe.
Sobald fernablesbare Messtechnik installiert ist, gilt auch für Mehrparteienhäuser mit Wärmepumpe die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation (UVI). Bewohner:innen erhalten darin regelmäßig Daten zu ihrem aktuellen Heiz- und Warmwasserverbrauch. Das stärkt die Verbrauchstransparenz und fördert den Anreiz zur Energieeinsparung.
Besonderheiten bei Hybridheizungen und Solarthermie
Bei Hybridheizungen, bei denen die Wärmepumpe durch einen weiteren Wärmeerzeuger wie einen Gas-, Öl- oder Pelletkessel unterstützt wird, müssen Strom- und Brennstoffverbräuche separat gemessen werden. Die Messausstattung ist damit ähnlich wie bei einer reinen Wärmepumpe, wird aber um einen Brennstoffzähler ergänzt. Beide Energieformen fließen anteilig in die Heizkostenabrechnung ein.
Wird die Wärmepumpe durch eine Solarthermieanlage ergänzt, gelten grundsätzlich die üblichen HKVO-Regelungen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn mehr als 50 % der Wärmeenergie überwiegend durch die Solarthermie bereitgestellt werden – ein Szenario, das im Gebäudebestand selten erfüllt wird.
Hintergrund: Transparenz, Effizienz, Klimaschutz
Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung auch bei Wärmepumpen erfolgt aus mehreren guten Gründen:
Die Europäische Union (EU) fordert in der Energieeffizienz-Richtlinie (EED, Artikel 9b Absatz 1), dass in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen, individuelle Verbrauchszähler zu installieren sind, um den Wärmeverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen. Eine dauerhafte Ausnahme für Wärmepumpen wäre also unzulässig.
Aber auch die Vermeidung von Treibhausgasen spielt eine Rolle: Bei fossilen Heizsystemen führt die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung erfahrungsgemäß zu einer Energieeinsparung von durchschnittlich etwa 15 %. Denn der Einblick in den eigenen Verbrauch wirkt nachweislich als Anreiz, bewusster mit Energie umzugehen. Dies gilt somit auch für Wärmepumpen.
Wichtig zudem: Erst die getrennte Erfassung von Stromverbrauch und abgegebener Wärmemenge ermöglicht die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) einer Wärmepumpe. Sie beschreibt das Verhältnis von erzeugter Wärme zu eingesetztem Strom und ist ein zentraler Indikator für die Effizienz des Systems. Eine hohe JAZ ist Voraussetzung dafür, dass die Wärmepumpe im rechnerischen Nachweis die im GEG geforderten Anteile erneuerbarer Energien erreichen kann.
Messdienstleister wie das Hamburger Unternehmen Kalo geben bei weiteren Fragen zur Heizkostenabrechnung Auskunft und fachlichen Rat.
