Urteile

Bauplanungsrecht; Vorkaufssatzung

§ 25 BauGB

1.Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Zu den städtebaulichen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen. Die Gemeinde erhält durch diese Regelung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es daher nicht. Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde aber nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Planung ersichtlich nicht benötigt werden.

2.Wie konkret die in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen bezeichnet werden müssen, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Die von der Antragsgegnerin formulierten Fragen könnten nur für eine Vielzahl von Fällen im Stil eines juristischen Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden.

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2018 - 4 BN 42.18

Bauplanungsrecht; interkommunale Abstimmung bei Innenbereichsvorhaben

BauGB § 34 Abs. 3

Es erscheint zweifelhaft, ob nach Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Gunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft (so erwogen in BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96). Solche Fälle kommen - wenn überhaupt - nur bei einem aktiven Einwirken der Gemeinde auf den Zulassungsanspruch in Betracht.

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18

Aus den Gründen:

I

1 Die beklagte Gemeinde erteilte der Klägerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Einkaufszentrums. Gestützt war der Bescheid auf § 34 BauGB, weil die Beklagte ihre eigenen, der Erweiterung entgegenstehenden Bebauungspläne für unwirksam hielt. Auf Weisung der Kommunalaufsicht nahm sie den Bauvorbescheid zurück, weil der Bebauungsplan wirksam sei und auch im Falle seiner Unwirksamkeit nicht nach § 34 BauGB habe entschieden werden dürfen.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rücknahmebescheid aufgehoben. Die Rücknahme sei rechtswidrig, weil der Bauvorbescheid rechtmäßig sei. Die dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungspläne seien unwirksam, das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen und nach dieser Norm planungsrechtlich zulässig (VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2017 - 5 S 1003/16 - BauR 2018, 636). Insbesondere habe es keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1.

II

3 Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der beigeladenen Nachbargemeinde bleibt erfolglos.

4 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

6 1. Die Beschwerdeführerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, in zurechenbarer Weise die Weichen in Richtung der Zulassung eines Vorhabens nach § 34 BauGB stellt und dem Bauinteressenten damit unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft, wenn sie es in Kenntnis ihrer mit Blick auf das Vorhaben bestehenden Bauleitplanungspflicht bewusst unterlässt, einen Bebauungsplan zu erstellen oder einen als fehlerhaft erkannten Bebauungsplan, der dem Vorhaben entgegenstehende Festsetzungen enthält, zu heilen, um dem Bauinteressenten zu einem Genehmigungsanspruch aus § 34 BauGB zu verhelfen.

7 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich ihre Antwort aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 94, 96) betont, dass bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfügt, ein etwaiges Planungserfordernis nicht als Zulassungshindernis durchschlägt. Zugleich hat der Senat erwogen, das Gebot interkommunaler Abstimmung könne einen Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben begründen, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB - zwischenzeitlich § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. Gesetz vom 24. Juni 2004, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b, BGBl. I S. 1359) - einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Dies setze voraus, dass die Gemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Plans auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung stellt. Habe die Gemeinde auf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingewirkt, könne von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 <Satz 1> BauGB keine Rede sein. So liege es, wenn ein Genehmigungsanspruch aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitet werde.

8 Es erscheint zweifelhaft, ob auf diese Überlegungen bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich weiterhin zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber hat mit § 34 Abs. 3 BauGB (Gesetz vom 24. Juni 2004, Art. 1 Nr. 24 Buchstabe b, BGBl. I S. 1359) den Schutz zentraler Versorgungsbereiche auch in anderen als der Standortgemeinde als Voraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aufgenommen. Damit könnte der Bedarf für eine Missbrauchsabwehr entfallen sein (in diese Richtung Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <802>; ders., in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 53.2; M. Johlen, BauR 2014, 1225 <1229>; Kment, NVwZ 2007, 996 <1002>; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 86m; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 112; a.A. Zierau, DVBl. 2009, 693 <699>; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 3). Zudem lässt das Senatsurteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96) nicht erkennen, wie den Interessen des Bauantragstellers Rechnung zu tragen sein könnte, wenn der Genehmigungsbehörde eine Bescheidung nach § 34 BauGB untersagt sein sollte, die Gemeinde aber kein Verfahren einleitet, um einen Bebauungsplan zu erlassen.

9 Jedenfalls ist die vom Senat erwogene Fallgruppe auf das aktive Einwirken der Gemeinde auf den Zulassungsanspruch des Bauinteressenten beschränkt. Die planerische Untätigkeit der Gemeinde, wie sie die Beschwerdeführerin der Beklagten vorwirft, genügt nicht. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Gemeinde die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans erkennt oder doch zu erkennen glaubt. Allerdings kann eine Gemeinde, aus der Erkenntnis, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig ist, verpflichtet sein, den Bebauungsplan aufzuheben oder die Fehler zu heilen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 <145 f.> und BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12, NVwZ 2013, 167 Rn. 20). 

Bauplanungsrecht; Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung

BauGB § 34 Abs. 1

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 LS 1 und Rn. 13). Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragbar seien, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang.

2. Ein bebautes Grundstück kann auch dann zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils gehören, wenn die Bebauung nicht zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt.

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 51.17

Aus den Gründen:

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 a) Nach Auffassung der Beschwerde kann ein Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Kriterien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angehört, maßstabsbildend ist. „Konkreter formuliert“ wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob die völlige Andersartigkeit der Bebauung innerhalb eines Ortsteils ein bei der Frage der Zuordnung eines angrenzenden bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils zu berücksichtigendes Kriterium ist,

m.a.W., ob ein bebautes Grundstück zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils gehören kann, wenn die Bebauung des Ortsteils nicht zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt,

oder verallgemeinernd, ob die zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Kriterien auf die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse übertragen werden können.

4 Nach Auffassung der Beschwerde ist der Bebauungszusammenhang vorliegend wegen der völlig andersartigen Bebauung auf dem an das Gewerbegebiet angrenzenden Grundstück zu verneinen. Die Beschwerde verweist auf den Beschluss des Senats vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191), wonach die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden könnten. Geklärt sei ferner, dass bei der Beurteilung der Reichweite der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB die Unterschiedlichkeit der Bebauung eine Rolle spielen könne. Noch nicht entschieden worden sei die Frage, ob die Kriterien, anhand derer die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB abgegrenzt werde, auch zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs herangezogen werden könnten, mithin ob die Einheitlichkeit einer Bebauung innerhalb des Ortsteils bewirken könne, dass eine angrenzende andersartige Bebauung nicht zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils gehöre. Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht auf.

5 Anlass zu einer einschränkenden Klarstellung gibt die den Fragen vorangestellte Annahme der Beschwerde, dass die zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs entwickelten Kriterien auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden könnten. In dieser Allgemeinheit findet diese Annahme in dem von der Beschwerde als Beleg angeführten Beschluss des Senats vom 20. August 1998 (a.a.O.) keine Stütze.

Bauplanungsrecht; Nutzungsänderung für Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet

§ 246 Abs. 10 BauGB

1. § 246 Abs. 10 BauGB ist auf die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen anwendbar.

2. Eine Nutzungsänderung unter Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB bedarf nach § 246 Abs. 17 BauGB keiner Befristung.

BVerwG,  Beschluss vom 27.02.2018 - 4 B 39.17

Bauplanungsrecht; Flächennutzungsplan; Anpassungspflicht

BauGB § 7

Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - 3 A 15.15

Bauplanungsrecht; Privilegierung nicht UVP-(vorprüfungs-)pflichtiger gewerblicher Tierhaltungsanlagen

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1

1. Der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB steht bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen nicht entgegen, dass es sich bei diesen - jedenfalls in Teilen des Bundesgebiets - um Massenphänomene handeln dürfte.

2. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gemeinde von ihrer Planungshoheit im Wege der Bebauungsplanung Gebrauch gemacht und auf dieser Grundlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe des § 30 BauGB eröffnet hat.

BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 -  C 5.17

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