Übergangsfrist läuft aus

Bei Immobilienanzeigen ohne Energiekennwerte droht Bußgeld

Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, kann dies seit dem 1. Mai 2015 für den Vermieter oder Verkäufer ein Bußgeld von bis zu 15.000 € nach sich ziehen. Darauf weist der Energiedienstleister ista anlässlich des Auslaufens der in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 festgelegten, einjährigen Übergangsfrist für die Pflichtangaben in Immobilieninseraten hin.

Demnach muss jede in kommerziellen Print- oder Onlinemedien geschaltete An­­zeige für Wohn- oder Nichtwohngebäude die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie den Endenergiekennwert enthalten. Bei Wohngebäuden sind zudem die Angabe des Baujahrs und – sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde – der Energieeffizienzklasse erforderlich. Eine Besonderheit gilt für ältere Verbrauchsausweise, sofern deren Kennwert nicht den Energieanteil für Warmwasser enthält: Hier muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Anzeige pauschal um 20 kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche erhöht werden.

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