Buchreihe

Baubetriebswirtschaft und Baurecht



Im April 2009 bringt der Semina Verlag eine neue Buchreihe mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Baubetriebswirtschaft und des Baurechts heraus. Zunächst werden aus dieser Reihe das Buch „Vergütungsanspruch und Nachtragskalkulation gemäß § 2 VOB/B“ und zwei Anlagenbände erscheinen, die auf der Grundlage eines umfassenden und durchgängigen Beispiels u. a. einen Lösungsansatz für die baubegleitende ordnungsgemäße Behandlung und Abrechnung der Nachtragsleistungen beinhalten. Die Buchreihe wird mit weiteren Bänden – wie z. B. Rohbaukalkulation – fortgesetzt. Das Buch des Herausgebers Prof. Dr....

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 03/2010

Mehrvergütungsanspruch wegen Kostensteigerung nach verspätetem Zuschlag

BGB §§ 133, 157, 313 Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der...

mehr
Ausgabe 06/2018 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B

Verhältnis der VOB/B zum neuen BGB-Bauvertrag

Im März letzten Jahres wurde das neue BGB-Bauvertrags-Recht im Parlament verabschiedet. Seither gab es einige voreilige Aussagen zu der Frage, ob die VOB/B noch wirksam ist und ob die...

mehr
Ausgabe 1-2/2010

Abschlagszahlung nach Bauabnahme, Bodenverhältnisse und Leistungsinhalt

BGB §§ 133, 157, VOB/B §§ 1, 2, 14, 16, ZPO 253, Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die...

mehr
Ausgabe 03/2010

Beginn der Bauarbeiten nach verspätetem Zuschlag und Mehrvergütung

BGB §§ 133, 157 Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin...

mehr
Ausgabe 05/2019

Die VOB/A 2019

Am 19.2.2019 ist eine neue VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.2.2019 B2). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat für seinen Zuständigkeitsbereich den...

mehr