Trinkwasserinstallationen

Legionellenprüfung: Was ist zu tun?

Seit 2011 sind Vermieter und Verwalter laut Trinkwasserverordnung in der Pflicht, Trinkwasseranlagen auf Legionellen zu prüfen. Minol erklärt, was dabei zu beachten ist.

Winzig klein, aber für den Menschen potenziell gefährlich: Legionellen sind Bakterien, die natürlicher Bestandteil von Gewässern sind. Sie kommen in geringer Konzentration im Grundwasser vor und können von dort aus in die Trinkwasseranlage von Wohnhäusern gelangen. Rund 15 Prozent der überprüften Trinkwasseranlagen weisen einen positiven Befund auf. Ansteckungsquelle für den Menschen sind beispielsweise Duschen, Wasserhähne oder Luftbefeuchter. Fein vernebeltes Wasser gelangt von dort in die Luft und wird eingeatmet. Das RKI meldete 2024 2.745 Fälle von Legionellose in Deutschland, die zum Teil schwerwiegende Folgen hat. Die Anzahl der Fälle ist seit drei Jahren steigend.

Um eine Infektion zu verhindern, ist eine gute Trinkwasserhygiene mit entsprechend sicheren Speichertemperaturen wichtig. In Zeiten von steigenden Heizkosten ist es zwar ein nachvollziehbarer Einfall, durch die Absenkung der Speichertemperatur der Warmwasserbereitung Kosten zu sparen. Meistens ist das aber keine gute Idee: Fällt die Temperatur im Wasserkessel dauerhaft unter 60 °C, kann sie das Legionellenwachstum in der gesamten Trinkwasserinstallation fördern. Ein weiterer wichtiger Pfeiler in Sachen Legionellenprävention ist die Pflicht zur regelmäßigen Legionellenprüfung, die am 1. November 2011 mit einer novellierten Trinkwasserverordnung in Kraft trat.

Was ist gesetzlich verankert?

Bereits seit rund 13 Jahren gilt die Pflicht zur Legionellenprüfung in der Wohnungswirtschaft. Gesetzliche Grundlage sind die EU-Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG und die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Die 2023 novellierte Trinkwasserverordnung hat zur geringen Verschärfung der zulässigen Werte – auch technischer Maßnahmenwert genannt – geführt. Ein Befund gilt jetzt bereits als positiv, wenn 100 KBE (Kolonie bildende Einheiten) Legionellen je 100 Milliliter Wasser erreicht werden. Zuvor galt dies erst beim Überschreiten von 100 KBE je 100 Milliliter.

Die Pflichten von Vermietern und Verwaltern bleiben unverändert: „Betreiber von Großanlagen zur Trinkwasserversorgung“ sind verpflichtet, das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen. Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ vom 13. Dezember 2012 hat der Gesetzgeber alle Rahmenbedingungen der Legionellenprüfung geklärt: Die Erstbeprobung zentraler Trinkwasseranlagen in Mehrfamilienhäusern musste bis 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Die Untersuchung muss alle drei Jahre wiederholt werden. Diesen Zeitraum dürfen Vermieter und Verwalter nicht überschreiten. Wer seine Anlagen erstmals 2013 überprüft hat, ist also spätestens zum 31. Dezember 2025 zum fünften Mal in der Pflicht.

Wann sind Vermieter und Verwalter verpflichtet?

Um der Prüfpflicht zu unterliegen, muss die Liegenschaft folgende Kriterien erfüllen: Das Gebäude hat eine zentrale Trinkwassererwärmung und mindestens drei Wohneinheiten mit Duschmöglichkeiten, von denen mindestens eine vermietet ist. Zudem muss der Speicher des Warmwasserbereiters mehr als 400 Liter oder die Rohrleitungen müssen insgesamt über drei Liter fassen. Trifft all dies zu, ist alle drei Jahre eine Legionellenprüfung verpflichtend. Verantwortlich ist der Vermieter oder Verwalter als Betreiber der Trinkwasseranlage.

Allerdings dürfen nur akkreditierte Stellen Wasserproben nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006-12 entnehmen. Dabei sind einige Anforderungen zu beachten: Zum Beispiel müssen an bestimmten Stellen im Trinkwasserkreislauf Proben entnommen werden. Minol verfügt als Partner der Wohnungswirtschaft bereits seit 2012 über Erfahrung mit der Legionellenprüfung und kennt die Anforderungen sehr gut. Kooperationen mit führenden Laborpartnern garantieren eine bundesweite Service-Verfügbarkeit. Übrigens: Die Ausgaben für die alle drei Jahre durchzuführende Legionellenprüfung, die auch „orientierende Untersuchung“ genannt wird, können Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

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