Urteile

Konkurrenz benachbarter Windenergieanlagen im Außenbereich

BauGB § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 18 Abs. 1 Nr. 1

1. Stehen zwei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in einer echten Konkurrenzsituation, befinden sich beide (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten und stimmt die Art der Störung überein, ist es regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, die Frage des Vorrangs nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten.

2. Das Prioritätsprinzip gilt auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung.

BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -

Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Rücknahme eines Vorbescheides, der einer von ihnen geplanten Windenergieanlage hinsichtlich der Turbulenzintensität den Vorrang gegenüber einer benachbarten Anlage sichert.

1. Das OVG hat zutreffend das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage angenommen. ...

2. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.1.2014 war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gestattet nur die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Vorbescheid vom 17.7.2013 war indes rechtmäßig. Dies sehen die Vorinstanzen richtig.

a) Der Teilrücknahmebescheid nimmt den Vorbescheid zurück, soweit dieser die Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt.

Die Turbulenzintensität einer Windenergieanlage ist eine auch als Nachlaufeffekt bezeichnete Wirkung: Die Rotorblätter der Anlage entziehen dem Wind Bewegungsenergie, der im Übrigen ungehindert an ihr vorbeiströmt. Auf der windabgewandten Seite entstehen unterschiedliche Windgeschwindigkeiten, die infolge der Rotorbewegung einen Luftwirbel bilden. Auf eine windabgewandte Anlage in geringer Entfernung wirken damit wechselnde Lasten ein, die zu einem höheren Verschleiß bis hin zu einer Gefährdung der Standsicherheit führen können. Die Beeinträchtigung wird vermieden, wenn bei bestimmten Windrichtungen eine der Anlagen abgeschaltet wird. Dies kann die Anlage sein, die im Wind steht, aber auch die windabgewandte Anlage, die im Trudelbetrieb größere Lasten aufnehmen kann (vgl. Albrecht/Zschiegner, UPR 2019, 90,91).

Windenergieanlage im Außenbereich, kein Nachbarschutz bei Verstoß gegen bayerische 10 H - Regelung

BauGB § § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 249 Abs. 3; BayBO Art. 82, 83

Zur fehlenden drittschützenden Wirkung einer Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich, wenn die privilegierte Zulässigkeit aufgrund der 10 - H - Regelung in Bayern entfallen ist.

BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 -

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob sich ein Nachbar, dessen Wohn- und Betriebsgrundstücke nur 1.052 m bis 1.512 m von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 199 m entfernt sind, sich somit innerhalb eines Abstandes von 10 H befinden, darauf berufen kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 82 und 83 BayBO im Hinblick auf den Wegfall der Privilegierung der vorbezeichneten Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. Art. 82 und 83 BayBO nicht vorliegen, wenn der Kläger aus anderen Gründen schon klagebefugt ist, ob Art. 82 und 83 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Nachbarn drittschützende Wirkung entfalten und ob sich ein Nachbar darauf berufen kann, dass Windenergieanlagen in Bayern innerhalb eines Abstandes von 10 H zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen bzw. innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile als privilegierte Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht bauplanungsrechtlich zulässig sind, falls bei der zuständigen Behörde erst nach dem 4.2.2014 ein vollständiger Antrag auf Genehmigung solcher Anlagen eingegangen sein sollte, sondern solche Anlagen nur nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Außenbereich zulässig sind, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie das nicht revisible Landesrecht betreffen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der VGH ist davon ausgegangen, dass Art. 82 und 83 BayBO keine drittschützende Wirkung zukommt. Er hat das daraus abgeleitet, dass Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kein Verbot der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen enthalte, sondern nur dazu führe, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand von 10 H im Sinne des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht eingehalten werde. An diese Auslegung des bayerischen Landesrechts wäre das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Recht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG Beschl. v. 13.6.2009 - 9 B 2.09, Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Beschränkung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan

BauNVO § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Zur Frage der Beschränkung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben als Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO (1990) auf maximal 700 qm Verkaufsfläche aufgrund § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (1990).

BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 BN 44.19 -

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

a) Die Beschwerde wirft die Fragen auf, ob bei Einzelhandelsbetrieben ein Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO (1990) nach einer festen Beschränkung der Zulässigkeit von maximal 700 qm Verkaufsfläche bestimmt werden und hierbei auf die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (1990) als Betriebstyp abgehoben werden kann und ob ein Betriebstyp - wie der der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetrieb - überhaupt mit dem alleinigen Merkmal der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bestimmt werden kann, oder ob hierzu auch die städtebaurechtliche Einordnung mit wesentlichen Auswirkungen erforderlich ist.

Diese Fragen führen nicht zur Revision-Zulassung, denn sie lassen sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Verfahrens bedarf (BVerwG Beschl. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und v. 12.7.2012 - 4 B 13.12, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3).

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG Urt. v.  22.5.1987 - 4 C 77.84, BVerwGE 77, 317). Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürfen sich indes nur auf bestimmte Anlagentypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein. Die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagentypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (BVerwG Beschl. v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14,- ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m.w.N.). Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig sind, stellen einen solchen eigenständigen Anlagentyp (vgl. BVerwG Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84, juris Rn. 25 insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 77, 317) dar, und zwar unabhängig davon, ob von ihnen die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschriebenen Wirkungen ausgehen oder nicht. Nur im letzteren Fall macht der Ausschluss großflächigen Einzelhandels im - wie hier - festgesetzten Gewerbegebiet im Übrigen Sinn.

Überleitungsrecht bei Fortfall der früheren Präklusion von Normenkontrollanträgen

VwGO § 48 Abs. 2a; BauGB § 3 Abs. 2, § 13 As. 2 Nr. 1´2, § 13a Abs. 2 Nr. 1

§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, über den ab dem 2. Juni 2017 entschieden wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor dem 2. Juni 2017 und damit vor Außerkrafttreten der Norm gestellt worden ist.

BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 3.19 -

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Die Revision des Antragstellers ist begründet. Das Urteil des OVG beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil für eine abschließende Entscheidung die notwendigen Feststellungen fehlen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.

1. § 47 Abs. 2a VwGO hindert die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht.

Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u.a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das OVG bejaht; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

Nachbarschutz eines Wohnhauses im Außenbereich gegen heranrückendes Mischgebiet

BauGB § 35; BauNVO § 6; VwGO § 47 Abs. 2

Zur Frage, ob der Eigentümer eines Wohngrundstückes im Außenbereich vor Gewerbeimmissionen aufgrund Ausweisung eines Mischgebiets geschützt zu werden muss.

BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 39.19 -

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks. Er wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der in einer Entfernung von etwa 100 m auf einer Fläche von 3 000 qm teils ein Mischgebiet und teils eine private Grünfläche festsetzt. Das OVG hat den Antrag verworfen, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei.

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 VwGO gestützte Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.

I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies sieht das OVG richtig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden (stRspr, vgl. BVerwG Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98, BVerwGE 107, 215, 221). Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10, BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war.

Keine Pflicht zu erneuter öffentlicher Auslegung in bestimmten Fällen der Änderung des Entwurfs eines Bauleitplans

BauGB § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3

Eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange fehlt, wenn der Entwurf eines Bauleitplans nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.

BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25/19 -

Nach Auffassung des OVG verstieß das Planaufstellungsverfahren gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Beschwerde möchte insoweit der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob das Absehen von einer Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB nach einer Änderung des Bauleitplanentwurfs, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt, ohne Weiteres negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes hat, sowie, ob Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauGB unbeachtlich sind, wenn bei einer unterlassenen erneuten Beteiligung ohnehin nur ein einzelner Träger öffentlicher Belange im Sinne der Vorschrift erneut zu beteiligen gewesen wäre.

aa) Die erste Frage zielt auf die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Auslegung des Bauleitplanentwurfs und einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen werden kann. Sie bedarf keiner Klärung, weil sie bereits rechtsgrundsätzlich geklärt ist.

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