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Heizkosten korrekt abrechnen:

So erfüllen Verwalter die neuen gesetzlichen Pflichten.


Foto: Adobe Stock/Minol

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Die jährliche Heizkostenabrechnung gehört zu den klassischen Aufgaben der Immobilienverwaltung. Und doch verändert sie sich stetig. Erst im Dezember 2021 wurde die rechtliche Grundlage der Abrechnung – die Heizkostenverordnung (HKVO) – novelliert. Und schon wieder gibt es neue Vorgaben vom Gesetzgeber:
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz und die Energiepreisbremse wirken sich auch auf die Heizkostenabrechnung aus. Als Vermieter oder Verwalter hier den Überblick zu behalten, ist gar nicht so einfach. Der Immobiliendienstleister Minol hilft Ihnen, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. So fließen die Neuerungen in die Heizkostenabrechnung ein:

CO-Kosten­aufteilungs­gesetz

Der CO₂-Preis wird seit Anfang 2021 auf fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas erhoben. Bisher wurden diese Kosten komplett vom Mieter getragen. Bei Heizperioden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, werden auch Vermieter beteiligt. Der Anteil richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. Konkret setzt Minol diese Regelung wie folgt um: Bei der Kostenaufstellung für die Heizkosten­abrechnung fragt Minol beim Gebäudeeigentümer künftig auch die Informationen ab, die für die CO₂-Kosten­aufteilung erforderlich sind. Danach bestimmt der Dienstleister den Anteil, den die Mieter insgesamt zahlen müssen, und verteilt diesen mit der Abrechnung auf die einzelnen Haushalte.

Erdgas-Wärme-Soforthilfe­gesetz

Weil die aktuelle Energiekrise Verbraucher stark belastet, hat die Bundesregierung die sogenannte Dezemberhilfe beschlossen. Mit diesem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten des Gas- und Fernwärmeabschlags für den Monat Dezember 2022. Erdgas- und Wärmelieferanten müssen den entsprechenden Entlastungsbetrag berechnen und ihren Abnehmern gutschreiben. Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, erhält die Entlastung in der Regel bei der nächsten Heizkostenabrechnung. In der Kostenaufstellung für die anstehende Abrechnung können Minol-Kunden den Betrag gesondert angeben. Die Abrechnung wird dann mit den verminderten Gas- oder Wärmekosten erstellt.

Energiepreisbremse

Die Gas- und Strompreisbremse hilft privaten Haushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Ihre Gas-, Fernwärme- und Stromkosten werden auf einen bestimmten Preis gedeckelt. Die Deckelung gilt bei Privatkunden für eine Menge von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Sie greift ab 1. März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Bei Gebäuden mit Zentralheizung muss der Eigentümer die Entlastungsbeträge über die Heizkostenabrechnung an die Bewohner weitergeben. Minol fragt bei der Kostenaufstellung für die Abrechnung die dafür nötige Informationen beim Eigentümer ab und legt die Entlastungsbeiträge auf die Nutzer um.

Erweiterte Informationen

Laut der aktuellen HKVO muss die Jahresabrechnung für Abrechnungszeiträume nach dem 1. Dezember 2021 ergänzende Informationen enthalten. Konkret sind das Verbrauchsvergleiche sowie Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes. Mit diesen Angaben sollen Hausbewohner mehr Bewusstsein für ihr persönliches Verbrauchs­verhalten entwickeln. Minol fragt bei der Kostenaufstellung die benötigen Fakten ab und weist die Informationen automatisch in der Abrechnung aus – Kunden müssen nichts extra beauftragen.
 
Mehr Informationen zum Thema erfahren Sie unter: www.minol.de/gesetzliche-neuerungen-heizkostenabrechnung

Und hier geht’s zur professionellen, rechtssicheren Abrechnung von Minol: www.minol.de/abrechnung

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