Weiße Wände statt Villa Kunterbunt
Mieter müssen bunt gestrichene Wände beim Auszug wieder weiß streichen. So lautet das Urteil, das der Bundesgerichtshof jetzt gefällt hat (BGH – Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12).
Auslöser des Rechtsstreits war ein Paar, das eine Doppelhaushälfte gemietet hatte, deren Wände beim Einzug weiß gestrichen waren. Während der Mietzeit versah das Paar einige Wände mit kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gab das Objekt in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ die Wände wieder weiß streichen und stellte ihren ehemaligen Mietern die Malerarbeiten – nach Verrechnung mit der Kaution – in Rechnung. Die Mieter wiederum verlangten die Rückzahlung der Kaution.
Mit seinem Urteil hat der BGH jetzt entschieden, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, begrüßte die Entscheidung des BGH: „Wer seine Wohnung mit Farbanstrichen dekoriert, die für breite Mieterkreise nicht akzeptabel sind, muss diese entweder beseitigen oder für die Beseitigungskosten aufkommen. Etwas anderes wäre für den Nachmieter unfair. Denn dieser ist von der farblichen Gestaltung betroffen.“