Wegfall Ü-Zeichen: Mineralwollehersteller führen freiwillige Fremdüberwachung ein
Im Oktober 2016 hat das Ü-Zeichen in Deutschland seine rechtliche Bedeutung verloren. Betroffen davon sind alle Bauprodukte, die einheitlichen europäischen Regeln unterliegen. Dazu gehört auch die Mineralwolle. Das Ü-Zeichen wird deshalb nach und nach von diesen sog. harmonisierten Produkten verschwinden. Hintergrund ist die Einführung der neuen Musterbauordnung und deren Umsetzung in die Landesbauordnungen. Dieser Beitrag zeigt, was sich nun ändert und was bleibt.
Künftig maßgeblich: Das CE-Zeichen
Allein das CE-Zeichen reicht ab Oktober 2016 aus, um harmonisierte Bauprodukte wie Mineralwolle handeln und verwenden zu dürfen. Dazu wurde eine neue Musterbauordnung erarbeitet. Diese wird in den nächsten Monaten noch in die Landesbauordnungen umgesetzt werden, die Übergangszeit haben die Bundesländer durch entsprechende Erlasse geregelt.
Das CE-Zeichen ist jedoch kein Qualitätsnachweis. So muss beispielsweise bei Dämmstoffen nur die Nichtbrennbarkeit regelmäßig und unabhängig überprüft werden.
Einführung von Keymark als Qualitätssicherungssystem
Deswegen führen viele Baustoffhersteller und -verbände nun freiwillige Systeme und Labels ein. Die Mineralwollehersteller gehen dabei mit dem Qualitätssicherungssystem Keymark voran.
Wie beim Ü-Zeichen überprüfen unabhängige, akkreditierte Institute, ob alle Produkteigenschaften mit der jeweiligen Leistungserklärung übereinstimmen und den hohen Qualitätsstandards entsprechen. Vergeben wird Keymark von DIN CERTCO, einem gemeinsamen Unternehmen des TÜV-Rheinland und des DIN Deutsches Institut für Normung.
Damit will die Branche einer Sorge von Handel, Architekten, Planern und Verarbeitern begegnen. Diese befürchteten, dass durch die fehlende Fremdüberwachung minderwertige Dämmstoffe nach Deutschland importiert werden könnten.
Auch abZ und Bauregelliste entfallen
Im Zuge der europäischen Harmonisierung verlieren auch die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für harmonisierte Bauprodukte ihre Rechtsgrundlage in Form der alten Bauregelliste B. Sie haben damit keine rechtliche Bedeutung als Verwendbarkeitsnachweis mehr. Deshalb sind sie auch keine Voraussetzung mehr dafür, harmonisierte Bauprodukte verwenden zu dürfen. Auch hier genügt allein das CE-Zeichen.
Allerdings werden bestehende abZ nach heutigem Kenntnisstand nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt, sondern können von den Herstellern in einer Übergangszeit noch als technische Dokumente verwendet werden.
In dieser Übergangszeit, bis die Neufassung der DIN 4108-4 (2017) bauaufsichtlich eingeführt ist, wird der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit weiterhin nach den bestehenden technischen Regeln ermittelt. Diese Bemessungswerte stimmen in den meisten Fällen mit denen nach den neuen Regeln ermittelten überein, es kann allerdings auch zu Abweichungen kommen. Um sicher zu gehen, ist es deshalb sinnvoll, die Angabe des Bemessungswertes in den aktuellen technischen Unterlagen Ihres Lieferanten zu verwenden.
Für Architekten ist schließlich wichtig, dass das Ü-Zeichen für harmonisierte Bauprodukte nicht mehr Grundlage von Ausschreibungen sein kann, da seine Rechtsgrundlage weggefallen ist.