Jetzt erneuern: Bei ungültigen oder fehlenden Energieausweisen drohen Bußgelder bei Neuvermietung oder Verkauf

Seit 2007 ist er für Hauseigentümer gesetzliche Pflicht und wichtige Voraussetzung bei Neuvermietung oder Verkauf - der Energieausweis. Schon in der Immobilienanzeige müssen seit 2014 Werte aus dem Dokument angegeben werden, bei der anschließenden Besichtigung müssen Eigentümer immer einen gültigen Energieausweis vorlegen und diesen spätestens bei Abschluss eines Miet- beziehungsweise Kaufvertrags in Kopie übergeben können.

Ein neues Gesetzesvorhaben (Gebäudeenergiegesetz) wird zukünftig die Auflagen für die Ausstellung des Dokuments voraussichtlich deutlich erhöhen. Denn der Entwurf sieht vor, dass eine Vor-Ort-Begehung der Immobilie oder alternativ eine Beurteilung anhand von detaillierten Gebäudefotos zur Pflicht wird.

Nach aktuellem Stand wird dieses Gesetzesvorhaben mit großer Wahrscheinlichkeit nach der Bundestagswahl wieder aufgegriffen. Dies würde zukünftig zu deutlich mehr Aufwand für Eigentümer und Energieausweisaussteller und in der Folge zu höheren Kosten für die Eigentümer führen. Daher lohnt es sich insbesondere bei verbrauchsorientierten Energieausweisen den Ausweis bereits jetzt neu ausstellen zu lassen, bevor das Gesetz greift –auch, wenn die Laufzeit des Ausweises noch nicht völlig beendet ist. Die neu ausgestellten Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum.

Für die meisten Hauseigentümer steht ohnehin die Erneuerung ihres Energieausweises an, da deren Gültigkeit nach zehn Jahren abläuft und ein großer Teil der Ausweise nach Inkrafttreten der EnEV 2007 in den Jahren 2007 und 2008 erstellt wurde. Ein gültiger Energieausweis ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bei Neuvermietung oder Verkauf zwingend vorgeschrieben. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Weitere Informationen unter www.techem.de/energieausweis




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