Mieterhöhung: Sanierte Wohnung nicht mit Neubau gleichzusetzen

Der Mietpreis für Wohnraum richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich aus dem Mietspiegel einer jeweiligen Stadt ergibt. Wie das Amtsgericht Lichtenberg nun entschied, ist der Wohnraum nach dem Baujahr des Gebäudes in den Mietspiegel einzuordnen. Etwaige Sanierungen, mögen diese auch noch so umfassend sein, lassen aus dem Gebäude keinen Neubau werden. Eine Mieterhöhung gemäß Neubauklassifikation ist somit unzulässig.
Der Amtsgerichts-Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem eine Vermieterin umfassende Sanierungen aus dem Jahr 1999 mit der Mietspiegel-Klassifikation für Neubauten der Jahre 1991 bis 2002 gleichsetzte. Tatsächlich wurde das achtgeschossige Gebäude 1985 errichtet. Die Maßnahmen der Sanierung bezogen sich dabei auf die Dämmung des Hauses und des Daches. Dazu wurden Fliesen, Armaturen und Sanitärobjekte ausgetauscht und die gesamte Elektroinstallationen, die Zentralheizung und die Warmwasseraufbereitungsanlage erneuert. Neue Fenster, Wohnungs,- Eingangs- und Badezimmertüren wurden verbaut und neue Bodenbelege verlegt. Außerdem wurde die Geschossanzahl minimiert.
Ungeachtet dessen vertritt das Amtsgericht die Meinung, dass diese Modernisierungsmaßnahmen nicht ausreichen, um das Gebäude als einen Neubau einzuordnen und danach die Miete anzugleichen. Das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes gibt den Rahmen der Mieterhöhung vor.
(AG Lichtenberg, Uteil vom 23.05.2014 AZ 20 C 56/14)
Quelle: DDIV

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