BFW: Nur durch Ausnahmen, Befristungen und Auflagen wird der Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse tragbar

Als Experte der Immobilienwirtschaft bezog Andreas Ibel, Präsident des BFW Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen (BFW, www.bfw-bund.de), in der öffentlichen Anhörung des Bundestagausschusses für Recht und Verbraucherschutz Stellung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG). Dabei hielt er erneut an den wichtigen Forderungen der Immobilienwirtschaft, wie der Herausnahme des Neubaus, den Maßnahmenpaketen für mehr Wohnungsbau und der Befristung auf fünf Jahre fest.

„Wir alle wissen, dass das einzig probate Mittel gegen steigende Mieten der Neubau ist.“ Der Gesetzentwurf werde diesem Ansatz allerdings nur unter Berücksichtigung von Ausnahmen, Befristungen und Auflagen gerecht. Um Exzesse bei der Wiedervermietung von Wohnraum in nachgewiesen angespannten Wohnungsmärkten zu verhindern, muss laut Ibel die Anwendbarkeit des Gesetzes oberste Priorität haben. „Im Alltag bedeutet das Rechtssicherheit und Praktikabilität.“ Dabei dürfe die soziale Ausgewogenheit des Mietrechts nicht gefährdet werden – Eigentumsgarantie und Sozialpflichtigkeit des Eigentums müssten daher im Einklang zueinander stehen.

„Auch wenn wir jegliche Mietpreisbremse für falsch halten, wurde mit der Herausnahme des Neubaus im Gesetzentwurf ein großer Fortschritt gegenüber dem Referentenentwurf erreicht“, so Ibel. Damit werde die Planungs- und Investitionssicherheit für all diejenigen sichergestellt, „die Geld in die Hand nehmen und in den Wohnungsneubau investieren wollen“.

Jüngst bestätigten die Ergebnisse einer Umfrage unter den BFW-Mitgliedern, die für die mittelständische unternehmerische Immobilienwirtschaft stehen und derzeit etwa 50 % des Wohnungsneubauvolumens bewältigen, dass die Herausnahme des Neubaus aus dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse die wichtigste Veränderung des Gesetzentwurfes ist.

Ebenfalls fast zwei Drittel der befragten Unternehmer sahen bei der Anknüpfung der Mietpreisbremse an die ortsübliche Vergleichsmiete noch dringenden Veränderungsbedarf. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei nicht gleichzusetzen mit der Marktmiete. Daher fordert der BFW in seiner Stellungnahme einen realitätsnäheren Bezugspunkt: die Vormiete. „Bleibt die Erhöhung der Wiedervermietungsmiete im Vergleich zur Vormiete unter zehn Prozent, dürfte eine Mietpreisbremse nicht greifen“, schlägt der BFW vor.

In seiner Stellungnahme erklärt der BFW weiter, dass die Mietpreisbremse ohnehin nur die Symptome eines angespannten Wohnungsmarktes mildern könne. Neben der Befristung sei es daher erforderlich, dass eine entsprechende Rechtsverordnung wirklich nur für die Teilmärkte erlassen werde, in denen das unzureichende Angebot an bezahlbaren Wohnungen tatsachen- und einzelfallbezogen nachgewiesen worden ist.

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