Urteile

Bauplanungsrecht; Einzelhandel, Steuerung durch Bauleitplanung und Dienstleistungsrichtlinie

EU RL 2006/123/EG Art. EWG_RL_2006_123 Artikel 2 EWG_RL_2006_123 Artikel 2 Absatz II Buchst. c, EWG_RL_2006_123 Artikel 2 Absatz 4 Nr. EWG_RL_2006_123 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1

RL 2002/20/EG

Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

EuGH, Urteil vom 30. Jan. 2018 - C-360/15, C-31/16

Aus den Gründen:

[84] Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren wie Schuhen und Bekleidung eine „Dienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

[87] Nach Art. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistung“ für die Zwecke der Richtlinie jede von Art. AEUV Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

[88] Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einzelhandelstätigkeit zum einen eine gegen Entgelt erbrachte selbstständige Tätigkeit darstellt und zum anderen nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/123 genannten Ausschlüsse vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Zudem sind kaufmännische Tätigkeiten in Art. AEUV Artikel 57 AEUV ausdrücklich in der Liste mit Beispielen von Leistungen aufgeführt, die nach diesem Artikel als Dienstleistungen gelten.

[89] Des Weiteren wird im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 betont, dass die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen einen weiten Bereich von Tätigkeiten umfassen, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, und es wird ausdrücklich ausgeführt, dass zu diesen Tätigkeiten Dienstleistungen gehören, die sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden, wie etwa der Handel.

[90] Da das Ausgangsverfahren den Handel mit Waren betrifft, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der 76. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 zwar auf das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und den Art. AEUV Artikel 34 bis AEUV Artikel 36 AEUV über den freien Warenverkehr eingeht, aber nur klarstellt, dass es sich bei den der Richtlinie unterliegenden Beschränkungen um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten handelt, und nicht um Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen. Wie die Kommission hervorgehoben hat, betreffen die Vorschriften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bauleitplans aber keine Waren als solche, sondern die Voraussetzungen für die räumliche Ansiedlung von Tätigkeiten, die den Verkauf bestimmter Waren zum Gegenstand haben, und damit die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Tätigkeiten.

[91] Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren wie Schuhen und Bekleidung unter den Begriff „Dienstleistung“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fällt.

[92] Diese Auslegung wird nicht durch die vom vorlegenden Gericht angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und denjenigen über die anderen durch diesen Vertrag garantierten Grundfreiheiten in Frage gestellt, die sich nicht auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123 übertragen lässt.

[94] Ganz allgemein betrachtet, kann es zur Verwirklichung des Ziels der Rechtssicherheit – die die Richtlinie, wie aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgeht, gewährleisten soll – beitragen, wenn die Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123 nicht von einer Vorabprüfung der Bedeutung des die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Aspekts anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls abhängt.

[95] Zudem wäre eine derartige Prüfung hinsichtlich des Einzelhandels mit Waren besonders komplex, da dieser Handel heutzutage über den rechtlichen Verkaufsakt hinaus eine immer größere Bandbreite an Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst, die eng ineinandergreifen und zum Ziel haben, den Verbraucher dazu zu bewegen, den Kauf mit dem einen und nicht mit dem anderen Wirtschaftsteilnehmer abzuschließen, ihn beim Kauf zu beraten und zu unterstützen oder ihm Kundendienstleistungen anzubieten, wobei diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen je nach Händler stark variieren können.

[96] Darüber hinaus liefe die gleichzeitige Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 und anhand derjenigen des AEU-Vertrags in dem Fall, dass es sich als unmöglich erweist, zu bestimmen, ob die die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Aspekte gegenüber den mit anderen Grundfreiheiten zusammenhängenden Aspekten überwiegen, darauf hinaus, dass eine Einzelfallprüfung nach dem Primärrecht eingeführt würde, was die gezielte Harmonisierung, die mit der Richtlinie vorgenommen wird, untergraben würde (vgl. i.d.S. Urt. v. 16.6.2015, Rina Services u. a., EUGH Aktenzeichen C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 37 und 38).

[97] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

[98] Mit seiner vierten Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.

[99] Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keinerlei Voraussetzung benennt, nach der ein Auslandsbezug bestehen müsste. Insbesondere enthalten Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123, die die Genehmigungsregelungen, die unzulässigen Anforderungen und die zu prüfenden Anforderungen betreffen, keine Bezugnahme auf einen grenzüberschreitenden Aspekt.

[100] Was sodann den Kontext betrifft, in dem Kapitel III der Richtlinie 2006/123 steht, bestimmt Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie in allgemeinen Worten, ohne zwischen Dienstleistungstätigkeiten mit und ohne Auslandsbezug zu unterscheiden, dass diese Richtlinie für „Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden“, gilt.

[101] Ebenso wenig enthalten Art. 4 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2006/123, in denen die Begriffe „Dienstleistungserbringer“ und „Niederlassung“ definiert werden, eine Bezugnahme auf einen grenzüberschreitenden Aspekt. Diese Bestimmungen verweisen zwar auf die Art. AEUV Artikel 54 und AEUV Artikel 49 AEUV, allerdings nur, um deutlich zu machen, dass die in Art. 4 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie verwendeten Begriffe „juristische Person“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Art. AEUV Artikel 54 und AEUV Artikel 49 AEUV zu verstehen sind.

[102] Im Gegensatz dazu hat der Unionsgesetzgeber in den Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2006/123 über den freien Dienstleistungsverkehr an mehreren Stellen – u.a. in Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 – eigens klargestellt, dass diese Vorschriften das Recht der Dienstleistungserbringer, „Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen“, und den Fall eines „in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer[s]“ betreffen.

Bauplanungsrecht; städtebauliche Sanierung; Ausgleichsbetragsrecht

BauGB § 154

Zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden beim Ausgleichbetrag

BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 B 19.18

Aus den Gründen:

Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die von den Gerichten anerkannte Wahlfreiheit der Behörden hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch die Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen (§ 154 Abs. 1 und 2 BauGB) auch deren einzelne Elemente der gerichtlichen Überprüfung entzieht. Ihm geht es um die Verteidigung der Zielbaummethode, für die er sich in seiner AV Ausgleichsbeträge entschieden hat und die nach seiner Ansicht von den Gerichten nicht in einzelnen Punkten modifiziert werden darf. Der Beklagte macht außerdem geltend, dass das Oberverwaltungsgericht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - (NVwZ 2005, 449) abgewichen sei, in dem die Anwendung des Zielbaumverfahrens gebilligt worden sei und aus dem sich ergebe, dass auch die Einzelheiten einer gewählten Wertermittlungsmethode in die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung gestellt worden seien.

Das Gericht lässt die Frage im Ergebnis offen.

Bauplanungsrecht; Gebietsverträglichkeit; Schank und Speisewirtschaft in Wohngebieten

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage, wie die räumlichen Grenzen des Gebiets zu bestimmen sind, zu deren Versorgung die Schank und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient, und

wie sich die planungsrechtliche Gliederung einer zusammenhängend bebauten Umgebung auf diese Bestimmung auswirkt.

BVerwG, Beschluss vom 30. April 2018 - 4 B 59.17

Energiewirtschaftsrecht; Umweltverträglichkeitsprüfung einer Hochspannungsfreileitung

§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG; § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG

1. Gegenstand einer UVP-Vorprüfung muss grundsätzlich das Vorhaben sein, über dessen Zulässigkeit entschieden wird. Die gebotene Übereinstimmung fehlt, wenn das genehmigte Vorhaben eine wesentlich höhere Umweltrelevanz besitzt als das in der UVP-Vorprüfung beurteilte.

2. Wird die gebotene UVP eines UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens unterlassen, kann dieser Fehler grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Dies gilt auch, wenn das Vorhaben vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bereits errichtet worden ist.

BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17

Bauplanungsrecht; Vorhaben- und Erschließungsplan; Inhalt
Festlegung der Kubatur eines Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan

BauGB § 12

Im Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss die Kubatur des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Wesentlichen festgelegt sein.

BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 

Aus den Gründen:

1. Die Beigeladene möchte grundsätzlich klären lassen,

ob § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB so auszulegen ist, dass ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendigerweise die Kubatur im wesentlichen Umfang zu erkennen gibt.

Damit im Zusammenhang steht die weitere Frage,

ob § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB so ausgelegt werden kann, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne mit Darstellung der überbaubaren Grundstücksfläche, durch Baugrenzen sowie durch Festsetzungen zur Geschossigkeit, Bauweise und Höhenfestsetzungen ausreichend bestimmt sind.

2. Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn zu Gunsten der Beigeladenen unterstellt wird, sie wolle grundsätzlich geklärt wissen, ob in einem Vorhaben- und Erschließungsplan die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt werden muss. Die Frage ist zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>). Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 a.a.O.), sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1003; Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Mai 2018, § 12 Rn. 17). Entgegen der Ansicht der Beschwerde genügt es jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung der festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen (Oerder, BauR 2009, 744 <751 f.>), denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 a.a.O.; Funke, BauR 2004, 1882 <1887>). Wann ein Vorhaben gegenüber dem vereinbarten ein „aliud“ ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich grundsätzlicher Klärung.

3. Eine Beschränkung des Maßes der zulässigen Nutzung nach „unten“ ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Nachbarschaft nach Einschätzung der Beigeladenen nur daran interessiert ist, zu erfahren, mit welchen maximalen baulichen Nutzungsmaßen sie konfrontiert werde. Denn eine Konkretisierung des Vorhabens liegt im allgemeinen städtebaulichen Interesse. Auf eine Beschränkung des Maßes der zulässigen Nutzung nach „unten“ kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb verzichtet werden, weil davon ausgegangen werden könne, dass ein Vorhabenträger festgesetzte Baugrenzen schon im Eigeninteresse ausschöpfen und nicht wesentlich dahinter zurückbleiben werde.

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