Gezielte Förderung statt unnötiger Regulierung

„Moment mal!“: Die Bundes­arbeits­­gemeinschaft Immo­bilien­wirtschaft Deutschland (BID) bezieht Stellung. Diesmal geht es um die Elektromobilität.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: So sperrig wie dieser Name sind auch die enthaltenen ordnungsrechtlichen Pflichten. Das neue Gesetz mit der Abkürzung GEIG soll die Elektromobilität voranbringen und legt der Immobilienwirtschaft dafür Vorgaben auf. In Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Fahrzeugstellplätzen muss künftig die Infrastruktur zum Laden von Elektroautos vorhanden sein. Das Problem: Niemand kann heute absehen, welche Art und Anzahl von Ladeinfrastruktur und Ladesäulen künftig wo gebraucht wird. Wenn zum Beispiel die Ladevorgänge so schnell funktionieren wie das bisherige Tanken, dann decken bereits wenige Ladesäulen den Bedarf. Ordnungsrechtlich ist das nicht eingepreist, das GEIG schafft starre Fakten.

Für die Bundesregierung ist der Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ein wichtiger Baustein ihres Klimaschutzprogramms. Das ist gut und richtig. So sollen bis 2030 sieben Millionen Elektroautos in Deutschland zugelassen sein. Die Impulse für die Verkehrswende wurden bislang aber vor allem über das Förderrecht gesetzt. Mit Erfolg: Im Oktober 2020 lag der Anteil von Elektroautos bei den Neuzulassungen bereits bei 8,5 Prozent.

Klar ist auch, dass die meisten Ladevorgänge zu Hause oder bei der Arbeit erfolgen. Deshalb muss dort in Zukunft auch die erforderliche Infrastruktur vorhanden sein. Doch mit dem GEIG wird es kompliziert. Denn Immobilienunternehmen, Bauträger oder Wohnungseigentümergemeinschaften müssen eine Vielzahl von Vorgaben beachten. Sie orientieren sich zum Beispiel daran, ob es sich um einen Neubau oder im Bestand um eine größere Renovierung handelt. Schon der Begriff der „größeren Renovierung“ erscheint wenig geeignet, denn auch eine Erneuerung des Außenputzes der Fassade würde die Pflichten des vorgelegten Gesetzes auslösen. Zusätzlich muss die Renovierungsmaßnahme auch räumlich oder (elektro-)technisch Bezug zu den betroffenen Stellplätzen aufweisen.

Für die meisten Immobilienunternehmen, -eigentümer und Bauträger ist es eine Selbstverständlichkeit, bei Zukunftsinvestitionen die Wünsche der Nutzer zu berücksichtigen. Sie wollen ihre Immobilien zeitgemäß und zielgruppenkonform ausstatten beziehungsweise entsprechend aufwerten. Dass Ladestationen für Elektroautos künftig dazugehören, liegt auf der Hand. Sie stellen die langfristige Attraktivität der jeweiligen Immobilie sicher und damit auch die Rentabilität. Das haben nicht nur große Lebensmitteldiscounter erkannt, die auf vielen Kundenparkplätzen bereits Ladesäulen installiert haben.

Warum also bedarf es nun mit dem GEIG einer ordnungsrechtlichen Maßnahme, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur voranzubringen? Die Durchsetzung des Gesetzes erfordert Personal in den Verwaltungen. Fachkräfte, von denen es zu wenige gibt oder die ohnehin bereits überlastet sind. Die Kaufprämien für Elektroautos haben etwas bewegt, wie die steigenden Zulassungszahlen belegen. Eine gezielte Förderung wäre etwa auch für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften angebracht, die ihre Bestände mit Ladeinfrastruktur ausstatten und damit ebenfalls beim Erreichen der Klimaschutzziele helfen. Das Geld, das nun in die Bürokratie der Verwaltungen fließt, um den Gesetzesvollzug beim GEIG zu gewährleisten, wäre so vermutlich besser angelegt.

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