Die Qualität der Prozesse sichern

RBBau: Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

Die RBBau dienen vorrangig der Sicherung von Prozessqualität und nicht der Produktqualität. In Zeiten öffentlicher Diskussionen über die angebliche Unfähigkeit öffentlicher und privater Auftraggeber, große Bauprojekte termin- und kostentreu abzuwickeln, ist der Hinweis wichtig, dass verlässliche Prozessabläufe die unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung von Qualitäts-, Termin- und Kostenzielen sind. Die sinngemäße Anwendung der RBBau kann deshalb allen Auftraggebern empfohlen werden.

Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind das zentrale Regelwerk für das Bauen des Bundes und eng mit der Geschichte der Bundesbauverwaltung verbunden. Sie sind zur Sicherstellung einer einheitlichen und rationellen Durchführung der Bauvorhaben des Bundes erlassen worden und haben sich nicht nur bei der Durchführung der Bundesbauaufgaben als unentbehrlich über Jahrzehnte bewährt, sondern dienen vielfach auch den Bauverwaltungen der Länder und Kommunen als anerkanntes Hilfsmittel zur Bewältigung ihrer eigenen Bauaufgaben. Die Richtlinien sind kein Lehrbuch für Architekten und Ingenieure für gutes und richtiges Planen und Bauen im Sinne einer zu gewährleistenden hohen Produktqualität.

Haushaltsrechtliche Geltung der RBBau

Die RBBau sind Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erlassen werden. Es handelt sich bei den Richtlinien um sogenannte behördeninterne Dienstanweisungen, denen zwar eine unmittelbare Außenwirkung nicht zukommt, die aber dennoch rechtsrelevant werden, wenn sie z.B. in den Planungsverträgen ausdrücklich in Bezug genommen werden. Die Geschichte der RBBau reicht bis in die Zeit Friedrich des Großen zurück. An dieser Stelle soll lediglich auf das Jahr 1957 hingewiesen werden, in dem vom damaligen zuständigen Bundesminister der Finanzen erstmalig die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig-keitsbereich der Finanzbauverwaltungen“ eingeführt wurden.

Die RBBau konkretisieren die allgemeinen und besonderen Grundsätze, die der Haushaltsgesetzgeber für die Veranschlagung und Durchführung von Bundesbaumaßnahmen in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wegen der in der Regel damit verbundenen großen finanzwirksamen Auswirkungen festgelegt hat, insbesondere in den §§ 24 und 54 der BHO. Die in den RBBau enthaltenen besonderen Veranschlagungsgrundsätze werden wiederum z.T. durch die Bereitstellung von Planungshilfen und Leitfäden konkretisiert, die ebenfalls vom BMUB herausgegeben werden. Als besondere Veranschlagungsgrundsätze sind die lebenszyklusorientierte Optimierung der Kosten, die Betrachtung der Gesamtwirtschaftlichkeit von Investitionsentscheidungen, die starke Gewichtung der Betriebs- und sonstigen Nutzungskosten sowie die Betrachtung von Risikokosten zu nennen.

Ansprüche und Ziele des Bundesbaus

Die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Bauten des Bundes sollen dem Anspruch einer am Nachhaltigkeitsprinzip ausgerichteten Gesamtwirtschaftlichkeit Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Art der Bedarfsdeckung. Die Ansprüche im Bundesbau erstrecken sich auf die städtebauliche und architektonische Entwurfsqualität, die Gebrauchs- und Nutzungsqualität, die energetische Qualität, aber auch die Einhaltung von Termin- und Kostenzielen.

Die Gewähr dafür müssen die Beschäftigten in den Bauverwaltungen in ihren jeweiligen Funktionen und die von ihnen werkvertraglich beauftragten, freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieure übernehmen; deshalb ist die Umsetzung der Ansprüche und Ziele des Bundesbaus auch nur mit einem gut aus- und fortgebildeten Personal möglich, dem trotz aller Privatisierung von Planungsleistungen die Funktion der Projektleitung und damit die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Bauaufgaben des Bundes obliegt.

Inhalte der RBBau im Überblick

Hauptbestandteil der RBBau sind im Teil 1 die allgemeinen Richtlinien der Abschnitte A bis L, die – soweit hierauf im Planungsvertrag Bezug genommen wird – Vertragsbestandteil werden und damit vom Auftragnehmer bei der Leistungserfüllung zu beachten sind. So enthält beispielsweise der Abschnitt F konkrete Festlegungen über Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden haushaltsbegründenden Unterlagen. In den Abschnitten C, D und E werden die Veranschla-gungsverfahren für Bauunterhaltungsmaßnahmen und für Kleine (bis zu 2 Mio Euro) und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten beschrieben. Die RBBau regeln in diesem Teil auch Art und Umfang der Gebäude- und Liegenschaftsbestandsdokumentation.

Das im Abschnitt E festgelegte Veranschlagungsverfahren für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten hat im Jahre 2001 eine wesentliche Änderung erfahren, zu dessen Kern das Prinzip der kostenorientierten Planung auf der Grundlage vollständiger Grundlagenermittlungen und Bedarfsplanungen gehört. Die Änderung zielt auf eine Planung ab, die sich aktiv an einem festgesetzten Kostenbudget ausrichtet und deren Kosten nicht passiv als Resultat einer Planung hingenommen werden. Mit dem veränderten Veranschlagungsverfahren wurde und wird des Weiteren das Ziel einer deutlichen Beschleunigung verfolgt, indem die Veranschlagung einer Baumaßnahme im Bundeshaushalt bereits vor aufwändigen Bauplanungen erfolgt (ES-Bau) und auf diese Weise nach baufachlicher Genehmigung und haushaltsmäßiger Anerkennung ein kontinuierlicher Planungs- und Ausführungsprozess ermöglicht wird. Dies war zuvor nicht der Fall. Im Übrigen ist auch über einen langen Erfahrungszeitraum vor Einführung des neuen Veranschlagungsverfahrens mit der Erstellung von Bauunterlagen in einer höheren Planungstiefe (HU-Bau) keine höhere Kostensicherheit verbunden gewesen.

Die RBBau enthalten im Teil 2 eine Reihe von Mustervordrucken und im Teil 3 die wesentlichen Musterverträge für die Vergabe von Planungsleistungen einschließlich der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Zur Zeit sind Vertragsmuster für folgende Objekt- und Fachplanungen eingeführt: Gebäude und Innenräume, Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung, Prüfung der Tragwerksplanung, Freianlagen, Ingenieurvermessung, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Ferner steht ein Vertragsmuster für die Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) zur Verfügung.

Andere Verträge, z.B. für die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination und die Thermische Bauphysik, befinden sich in der Probeanwendung und sind noch nicht in die Richtlinien aufgenommen.

Beim Abschluss von Planungsverträgen nach den RBBau-Vertragsmustern treten die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundes­anstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Bauherr, auf der baudurchführenden Ebene vertreten durch die jeweils zuständige Baudienststelle, einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts gleichberechtigt gegenüber. Der Staat als öffentlicher Auftraggeber begibt sich also auf das Gebiet des Privatrechts.

Fortschreibung der RBBau

Die RBBau sind kein statisches Regelwerk. Sie werden ständig den sich wandelnden rechtlichen, organisatorischen und sonstigen Rahmenbedingungen für das Bauen des Bundes angepasst. Die Vorarbeiten für die Fortschreibung des Regelwerks werden im RBBau-Arbeitskreis unter der Leitung des BMUB geleistet, in dem Vertreterinnen und Vertreter Oberster Bundes- und Landesbehörden, der für den Bund Fachaufsicht führenden Ebenen in den Ländern, des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, des Bundesrechnungshofes und seit ein paar Jahren auch der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zusammenarbeiten. Der Arbeitskreis ist aus einem Bund-Länder-Ausschuss hervorgegangen, der 1956, also ein Jahr vor der erstmaligen Einführung der RBBau, die Endfassung der damaligen Richtlinien beraten hat. Im Verlaufe der Zeit zeigte sich aber bald, dass es zur Vorbereitung von Änderungen der Richtlinien notwendig war, ein personell kleineres Gremium zu schaffen. Daher konstituierte sich im Jahre 1968 aus dem Kreis der Mitglieder des Bund-Länder-Ausschusses der RBBau-Arbeitskreis, der mittlerweile zum 178. Mal zusammengetreten ist.

Schlussbemerkung

Die RBBau sind die zentralen Verwaltungsvorschriften und der Rahmen, in dem sich das Verwaltungshandeln der für die Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes zuständigen Bauverwaltungen vollzieht. Sie sind und bleiben im Wesentlichen eine Verfahrensvorschrift, die notwendigerweise auf einem relativ hohen Abstraktionsniveau bleiben muss, und die deshalb nicht auf alle Einzelfragen der Projektkommunikation und Projektorganisation eine Antwort geben kann. Diese Informationen und Regelungen sollen bei Großen Baumaßnahmen des Bundes regelmäßig in Projekthandbüchern enthalten sein, die den Besonderheiten des konkreten Bauvorhabens Rechnung tragen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesbauverwaltung sind aufgerufen, konstruktive Vorschläge für eine zeitgemäße und praxisgerechte Fortentwicklung der Richtlinien zu machen.

Die aktuelle Onlinefassung der RBBau ist bei der Fachinformation Bundesbau (www.fachinfoboerse.de) in der Rubrik Arbeitshilfen/Richtlinien/Regelwerke abrufbar.

MR Dipl.-Ing. Architekt Karl-Heinz CollmeierReferatsleiter B I 1 – Allgemeine Angelegenheiten des Bauwesens, BBR (außer BBSR) –und stellv. Leiter der Unterabteilung B I – Bauwesen, Bauwirtschaft – im BMUB
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