Verkauf einer Eigentumswohnung, Einsicht in Grundakten

BeurkG § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, BNotO § 14 Abs. 1
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der Notar ohne besondere Umstände, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums bestehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem von ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder darauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermitteln lasse.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – III ZR 51/08 –

 

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