Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwands bei Verschulden

BGB § 633 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Ein­­wand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Ge­­samtabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern.

BGH, Beschluss vom 16. April 2009 – VII ZR 177/07

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