Staffelmiete nach altem Recht
MiethöheRegG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB § 139
Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – VIII ZR 23/08 –