Parabolantenne, Beschluss der Wohnungseigentümer (BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3)

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.
Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 13. November 2009 – V ZR 10/09 –


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