Nutzungsrecht neue Länder, Kündigungsrecht

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SchuldRAnpG §§ 4, 16
a) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Mietverhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als einen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug geraten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeitabschnitten – hier: jährlich – zu entrichten ist.
b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grund­stückseigentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben einräumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grund­stücks geworden ist.

BGH, Urteil vom 17. September 2008 – XII ZR 61/07 –

       

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