Mieterhöhung, Einsichtnahme in Mietspiegel

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08 –

 

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