Keine Versorgung mit Heizenergie nach Kündigung des Mietvertrages
BGB §§ 535, 242, 862, 858
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.
Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.
Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 – XII ZR 137/07
Die vollständige Urteilsbegründung liegt der Redaktion vor. Bei Interesse kann sie unter der Fax-Nr. 05241/80-9313 abgerufen werden.
Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Entgelte
(Abfallentsorgung, Straßenreinigung)
WEG § 10 Abs. 6 und 8
§ 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – VII ZR 196/08