Hemmung der Verjährung bei Mängelbeseitigungsarbeiten
BGB § 639 Abs. 2 a.F.; VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Satz 2
Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.
Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt.
VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Satz 3
Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65).
BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 32/07 –