Gesonderte Veräußerung von Nutzungsrechten an Miteigentum

BGB §§ 743, 74
a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen. Urt. v. 08.12.1997 – II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.).
b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sonder­nutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – II ZR 246/07 –

 

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