Empfehlung zur Verwendung der VOB Teil B gegenüber Verbrauchern

UKlaG §§ 1, 3
Der Deutsche Vergabe‑ und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern.

BGB §§ 307 Bf, 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff)

Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.
Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07 –    


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