Bauplanungsrecht; großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vermutungsregel; Verkaufsfläche.

BauGB § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3
BauNVO § 11 Abs. 3
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.

BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –

 

Aus den Gründen: 

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob § 34 Abs. 3 BauGB einen eigenständigen Vorhabensbegriff enthält bzw. ob hinsichtlich des Vorhabensbegriffs bei Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche abzustellen ist.

Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urt. v. 17.06.1993 – BVerwG 4 C 17.91 – BRS 55 Nr. 72 u. v. 15.05.1997 – BVerwG 4 C 23.95 – BRS 59 Nr. 90; Besch. v. 04.02.2000 – BVerwG 4 B 106.99 – BRS 63 Nr. 172 u. v. 29.11.2005 – BVerwG 4 B 72.05 – BRS 69 Nr. 77). Anhaltspunkte dafür, dass § 34 Abs. 3 BauGB ein anderer Vorhabensbegriff zugrunde liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes dient, ist hiernach mit § 34 Abs. 3 BauGB nur dann vereinbar, wenn von dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, d.h. von dem erweiterten Lebensmittelmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht zu erwarten sind.

Dass das OVG bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen in diesem Sinne zu erwarten sind, berücksichtigt hat, dass die Klägerin am Erweiterungsstandort bereits ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 699,11 m² betreibt, dass es also nicht die Auswirkungen der Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 900,08 m², sondern der Erweiterung eines Geschäfts mit 699,11 m² um 200,97 m², das dadurch großflächig wird, ermittelt hat, steht zu der dargelegten Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Bei der Prognose der Auswirkungen ist – wie das OVG zutreffend dargelegt hat  – von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen. Diese wird nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt. In welcher Weise der vorhandene Einzelhandelsbetrieb die städtebauliche Situation prägt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.

Die vollständige Urteilsbegründung liegt der Redaktion vor. Bei Interesse kann sie unter der Fax-Nr. 05241/809313 abgerufen werden.

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