Bauplanungsrecht, Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrags

BauGB § 12, § 31

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrags

Zur nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags

Zur Anwendbarkeit des § 31 BauGB beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 4 BN 19.11 -

Aus den Gründen:

Die Frage, „welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um von der Einhaltung des Koppelungsgebots gem. § 12 Abs. 1 BauGB ausgehen zu können“, stellt sich in der Allgemeinheit, in der der

Antragsteller sie formuliert, nicht; sie bedarf der Präzisierung. Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Normenkontrollgerichts stellt sich nur die Frage, ob es für die Wirksamkeit

eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans genügt, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Gemeinderat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt.

Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag eine Ausfertigung des Durchführungsvertrags mit verbindlichen Unterschriften für die Beigeladene und den Flächeneigentümer vor. Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts reichte diese materielle Einigung zwischen den Vertragsparteien zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, weil das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung des Rats abhängig gewesen sei. Der Rat der Antragsgegnerin sei aufgrund des bindenden Vertragsangebots der Beigeladenen und des Flächeneigentümers auch dazu in der Lage gewesen, zunächst über den seinem Inhalt nach feststehenden Durchführungsvertrag zu beschließen und den Bürgermeister zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen sowie hernach seine Abwägungsentscheidung auf einer durch den Inhalt des Durchführungsvertrags eindeutig umrissenen bestimmten Entscheidungsgrundlage zu treffen.

Die so präzisierte Frage lässt sich indes, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage des Gesetzes mit dem Normenkontrollgericht bejahen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (Urteil vom 18. September 2003   BVerwG 4 CN 3.02   BVerwGE 119, 45 <52>): Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und wie hier, weil keine Personenidentität besteht vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt (vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 24. Juli 2001   1 N 00.1574   NVwZ-RR 2002, 260 <262>; Krautzberger, in:

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 12 Rn. 96 a.E.), mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2009   8 S 639/08   BRS 74 Nr. 237 S. 1077).

Die Frage, „ob, inwieweit und unter welchen Umständen eine nachträgliche Änderung bzw. Neufassung des Durchführungsvertrages ohne Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig sind“, stellt sich nicht in dieser Allgemeinheit. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, wendet sich der Antragsteller mit dieser Rüge gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, dass auch jenseits der Fallgestaltung des § 12 Abs. 3a BauGB Neufassungen oder Änderungen des Durchführungsvertrags ohne Auswirkung auf den Bestand des einmal wirksam in Kraft getretenen Bebauungsplans grundsätzlich möglich seien.

Unabhängig davon, ob der Vortrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2003   BVerwG 4 BN 7.03   (BRS 66 Nr. 22) genannten Grundsätze zur Zulässigkeit nachträglicher Ergänzungen des Durchführungsvertrags auch nach Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB gelten. Mit § 12 Abs. 3a BauGB wird lediglich der Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags erweitert. Die Vorschrift soll es ermöglichen, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festzusetzen, namentlich durch Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung (BTDrucks 16/2496, S. 12), was andernfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig wäre.

Die Frage, „ob bei Ergänzung oder Neufassung des Durchführungsvertrages, wodurch die Grundzüge der Planung infrage gestellt werden, sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt“, beruht auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist.

Das Normenkontrollgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Grenze für eine Neufassung oder nachträgliche Änderung eines Durchführungsvertrags allerdings überschritten werde, wenn die Neufassung oder Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Planung als Ganzes in Frage stelle, und hat im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausführlich dargelegt, dass der Durchführungsvertrag 2011 die Planungskonzeption, auf der die Test- und Präsentationsstrecke fuße, in ihren Grundzügen unangetastet lasse und sich die Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen durch den Durchführungsvertrag 2011 nur unwesentlich verändere. Nach der auf der Auslegung des Vertrages beruhenden Sachverhaltswürdigung des Normenkontrollgerichts kann also keine Rede davon sein, dass durch den Durchführungsvertrag 2011 die Grundzüge der Planung in Frage gestellt würden.

Die des Weiteren erhobenen Grundsatzrügen zur Zulässigkeit von Abweichungen und zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen beruhen ebenfalls auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist. Das Normenkontrollgericht hat nicht angenommen, dass wie der Antragsteller vorträgt „bereits bei Abschluss des Durchführungsvertrages … feststeht, dass das Vorhaben nur verwirklicht werden kann, wenn von bestimmten Festsetzungen, die der Vorhabenträger selbst mit der planenden Gemeinde ‚vereinbart’ hat, befreit wird …“. Es hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass es auf die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans ohne Einfluss sei, ob die Beigeladene im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelne Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantrage, und zudem deutlich gemacht, dass die vom Antragsteller genannte „Anlage 2“ lediglich eine informatorische Darstellung beinhalte, mithin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Bestandteil des Vertrages sei. Im Übrigen hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 23. Juni 2003 (a.a.O. S. 142) darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entfällt, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt.

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