Bauplanungsrecht; Innenbereichssatzung
BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 26.08 –
Die Beschwerde wirft die Fragen auf:
1. Ob von einer Prägung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bereits auszugehen ist, wenn die nähere Umgebung dem Gebietscharakter eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung entspricht, ohne dass es auf Bauweise und überbaute Grundstücksfläche ankommt und
2. Ob bei einem Baugebiet deshalb keine höheren Anforderungen an die prägende Wirkung zu stellen sind, weil anderenfalls keine Ergänzungssatzungen möglich wären, was dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB widersprechen würde.
1. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Regelung setzt voraus, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden kann. Dies hat das Normenkontrollgericht vorliegend bejaht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der angrenzende Bereich die Merkmale eines Dorfgebiets i.S.v. § 5 BauNVO aufweist. In diesem Zusammenhang wendet sich das Gericht gegen die Ansicht des Antragstellers, die Bebauung „müsse noch homogener sein“ und führt zur Begründung aus, in einem solchen Falle wäre eine Ergänzungssatzung weder bei Mischgebieten noch bei Dorfgebieten zulässig. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar lediglich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Gericht hat insoweit offensichtlich keine Bedenken, einen für die Anwendung von § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB ausreichenden Maßstab zu erkennen, denn es geht davon aus, dass das Gebiet „keinesfalls so diffus sei, dass es auf den angrenzenden Bereich nicht prägend wirken“ könne. Für dieses Ergebnis sprechen übrigens auch die beigezogenen Fotos und Pläne, die eine dörfliche Struktur erkennen lassen, der ohne Weiteres die Zulässigkeitsmerkmale für eine Bebauung im Innenbereich entnommen werden kann.
2. Wenn ein angrenzender Bereich einem der in der BauNVO angeführten Baugebiete entspricht, verdeutlicht bereits § 34 Abs. 2 BauGB, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Zweifel an der nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen Prägung bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass Dorfgebiete (ebenso wie Mischgebiete) eine größere Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten eröffnen als andere Gebietsarten nach der BauNVO. Die Regelung in § 34 Abs. 1 BauGB macht überdies deutlich, dass das für die Prägung heranzuziehende Gebiet nicht einmal einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechen muss, wie dies beispielsweise bei historisch entstandenen Gemengelagen der Fall sein kann.↓
Bauplanungsrecht; Innenbereich
BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 B 68.08 –
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren (u.a.) rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem eingeschränkten Gewerbegebiet entsprechen kann.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Der VGH ist nicht davon ausgegangen, dass ein (faktisches) „eingeschränktes“ Gewerbegebiet ein in der BauNVO bezeichnetes Baugebiet und das Vorhaben der Klägerin nach seiner Art in einem solchen Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO allgemein nicht zulässig ist. Er hat die Zulässigkeit des Vorhabens vielmehr auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verneint. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (Beschl. v. 29.07.1991 – BVerwG 4 B 40.91 – BRS 52 Nr. 56; Urt. v. 12.12.1991 – BVerwG 4 C 5.88 – BRS 52 Nr. 47, v. 14.01.1993 – BVerwG 4 C 19.90 – BRS 55 Nr. 175 <490> und v. 23.09.1999 – BVerwG 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 <317 f.>). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden; bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (Beschl. v. 29.07.1991 a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen hat der VGH das Gebiet, in dem der Betrieb der Klägerin liegt, für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als eingeschränktes Gewerbegebiet qualifiziert und ausgehend hiervon das Maß der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber dem angrenzenden (faktischen) reinen Wohngebiet, in dem die Beigeladenen zu 1 bis 3 wohnen, bestimmt.


