Bauplanungsrecht, Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; Gliederung; landwirtschaftlich geprägte Umgebung.
BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07 –
Aus den Gründen:
Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet (Beschl. v. 4.12.1995 BVerwG 4 B 258.95 Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 S. 4) hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (Beschl. v. 19.01.1996 BVerwG 4 B 7.96 BRS 58 Nr. 67: keine Änderung des Gebietscharakters im Falle einer sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltenden Zunahme der Wohnbebauung). Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet (Beschl. v. 29.05.2001 BVerwG 4 B 33.01 Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7 S. 2).
Hieraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt werden kann. Es entspricht deshalb soweit ersichtlich einhelliger Meinung, dass Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Dorfgebiet nicht ausgeschlossen werden können (VGH München, Urt. v. 19.01.1987 15 N 83 A.1241 BauR 1987, 284 = BRS 47 Nr. 53; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.1991 8 S 649/91 VBlBW 1992, 303; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 71 zu § 1 BauNVO; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 70 zu § 1). Gleiches muss für sonstige planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten, aufgrund derer die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Baugebiet rechtlich ausgeschlossen oder faktisch unmöglich ist. Auch insoweit gilt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets als Standort für Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht verloren gehen darf. Der Senat hat entschieden, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn in dem festgesetzten Bereich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auch nicht mehr gerechnet werden kann (Beschl. v. 29.05.2001 a.a.O.). Was unter den besonderen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit (grundlegend Urt. v. 29.04.1977 BVerwG 4 C 39.75 BVerwGE 54, 5) zum Außerkrafttreten einer Festsetzung führt, steht erst recht dem Inkrafttreten einer entsprechenden Festsetzung entgegen.


