Bauplanungsrecht; Bebauungsplan; Änderung; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren; Grundzüge der Planung; öffentliche Auslegung; Notwendigkeit erneuter Auslegung bei Änderungen eines Bebauungsplanentwurfs in einem Teilbereich; Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

BauGB 1998 § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1; § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; § 1 Abs. 7; § 13, § 214 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 9; § 8 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.
Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets ab­­getrennt, bedarf es der erneuten Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn sich die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich auswirken kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird.
Änderungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO berühren nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Ein Bebauungsplan, mit dem das Zentren- bzw. Gewerbekonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Aller­dings ist das Gewicht des Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist.
Bei der Umsetzung dieses Konzepts kann als abwägungserheblicher Unterschied berücksichtigt werden, dass ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an sich ändernde Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll.

BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –


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