Bauplanungsrecht; Bebauungsplan; Sondergebiet; – für Infrastruktur; Kerngebiet, wesentlicher Unterschied zwischen Sondergebiet und Kerngebiet; allgemeine Zweckbestimmung; – eines Kerngebiets; – eines Sondergebiets.
BauNVO § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Ein Sondergebiet für infrastukturelle Vorhaben und Maßnahmen unterscheidet sich im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich von einem Kerngebiet, wenn es sich bei einer wertenden Betrachtung von dessen allgemeiner Zweckbestimmung, zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zu erfüllen, deutlich abhebt. Welche Anforderungen an die Zentralität der in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Betriebe und Einrichtungen zu stellen sind, hängt von der Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde ab.
Die in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO normierte Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets verbietet nicht, verschiedene Nutzungsarten nebeneinander festzusetzen. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung herleiten lässt.
BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –
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