Bauplanungsrecht; Abwägung, bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren

BauGB § 1 Abs. 7

 

Zur Beurteilung der Mitwirkung der Gemeinde beim bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren im Verhältnis zur späteren planerischen Abwägungsentscheidung.
Zum Anspruch eines Einwenders auf Mitteilung über die Entscheidung des Gemeinderats über die von ihm erhobenen Einwendungen.

BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 25.08 –  


Aus den Gründen:

1. Die Frage, ob und inwieweit eine Gemeinde in ihrer Planungsfreiheit dahingehend gebunden ist, der Planung eine bestimmte Erschließung zugrunde zu legen, wenn sie dieser Erschließung im Rahmen der Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren zugestimmt hat, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Inwieweit eine Gemeinde durch ihre Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren ein schutzwürdiges Vertrauen der Grundstückseigentümer darauf begründet, dass ihr Grundstück nicht abweichend von der Baugenehmigung überplant wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die Frage, ob und ggf. wann ein Einwender in einem Bebauungsplanverfahren einen Anspruch auf Mitteilung über die Entscheidung des Gemeinderats über die von ihm erhobenen Einwendungen hat und welche Bedeutung einem Verstoß zukommt ist, soweit entscheidungserheblich, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. In seinem Beschluss vom 11. November 2002 – BVerwG 4 BN 52.02 – (BRS 65 Nr. 48) hat der Senat dargelegt, dass diese Vorschrift eine ähnliche Funktion wie § 9 Abs. 8 BauGB erfüllt; in der Begründung, die dem Bebauungsplan beizufügen ist, sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen; § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ergänzt diese Regelung dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat; dagegen ist es nicht Sinn der Vorschrift den planerischen Entscheidungsprozess offenzuhalten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen; das Ergebnis der Prüfung kann auch noch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist mithin nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 3 Rn. 24 – Stand: 12/2005; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 66 – Stand: März 2007; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 3 Rn. 41; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 5. Aufl. 2007, § 3 Rn. 35; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 3 Rn. 19). Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf abgegeben haben, einen gerichtlich selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses haben, würde sich nicht stellen, da ein solcher Anspruch nicht im Rahmen des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden könnte.

 


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