BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 30 Abs. 1,
§§ 85 ff.
GG Art. 14 Abs. 1, 3 GG
Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.

BVerwG, Urteil  vom 27. August 2009 – 4 CN 5.08 – 

 

Aus den Gründen:

Zu Unrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass Flächen für Straßenböschungen auf angrenzenden Privatgrundstücken auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nur dort festgesetzt werden könnten, wo der Plangeber mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen könne, dass die spätere tatsächliche Umsetzung der Festsetzung mit Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer gewährleistet sei.

Der Bundesgesetzgeber war von verfassungswegen nicht verpflichtet, dem Festsetzungsinstrument des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB eine Entschädigungs- oder finanzielle Ausgleichsregelung zur Seite zu stellen.

Aus der „Junktimklausel“ des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht, weil die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG bewirkt, sondern auf gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt.

Der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene gerechte Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls ist bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB regelmäßig sichergestellt; die von der Festsetzung ausgehenden Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind deshalb im Regelfall als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos hinzunehmen. Soweit der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich ausnahmsweise verfehlt zu werden droht, weil Eigentümerinteressen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände durch die Festsetzung unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig betroffen würden, kann dem der Plangeber auf der Grundlage des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) angemessen Rechnung tragen; einer finanziellen Ausgleichsregelung bedarf es auch insoweit nicht.

Infolgedessen sind die Gerichte auch nicht legitimiert, die Normgeltung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB einzuschränken, etwa indem sie – wie es dem Oberverwaltungsgericht vorschwebt – die Festsetzungsmöglichkeit im Rahmen der Abwägung auf diejenigen Fälle beschränken, in denen die betroffenen Eigentümer mit der Festsetzung einverstanden sind.





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