BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 3
Erfasst die in Aussicht genommene Kombination von Konzentrations- und Ausschlusszonen das gesamte Gemeindegebiet, erfüllt die Bekanntmachung jedenfalls dann ihre Anstoßfunktion, wenn sie kenntlich macht, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen.
Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen.

BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 – 4 BN 22.08 –

 

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Zuge der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplans allein die Bezeichnung als Flächennutzungsplanung und die geografischen Angaben über den Planbereich im Zuge der Bekanntmachung von Entwürfen eines Flächennutzungsplans, der die Rechtswirkungen des

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für sich in Anspruch nimmt, ausreichen, um die Anstoßwirkung nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulösen. Zu der Frage ist verallgemeinernd Folgendes zu sagen: Der Begriff der Anstoßwirkung kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urt. v. 6.7.1984 – BVerwG 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 <345>). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird.

Der Senat fordert, dass die Bekanntmachung erkennen lassen muss, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will (Urt. v. 6.7.1984 – BVerwG 4 C 22.80 – a.a.O. <346>). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (Urt. v. 17.12.2002 – BVerwG 4 C 15.01 – NVwZ 2003, 733; <insoweit in BVerwGE 117, 287 nicht abgedruckt>). Ein Flächennutzungsplan, der Darstellungen mit den Rechtswirkungen des

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten soll, entfaltet durch die Festlegung von Konzentrationszonen für Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis6 BauGB regelmäßig Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet, es sei denn, die Gemeinde macht von der Ermächtigung in § 5 Abs. 2b BauGB Gebrauch, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen. Erfasst die in Aussicht genommene Kombination von Konzentrations- und Ausschlusszonen das gesamte Gemeindegebiet, erfüllt die Bekanntmachung jedenfalls dann ihre Anstoßfunktion, wenn sie – wie vorliegend – kenntlich macht, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.

 



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