BauGB § 35; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; NROG § 13
Zum Verhältnis von immissionschutzrechtlichem Genehmigungsverfah­ren und Raumordnungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 4 B 52.08 –

 

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zuzuwarten, wenn die Raumordnungsbehörde beabsichtigt, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

Diese Frage lässt sich schon kaum losgelöst von den Besonderheiten der jeweiligen Verfahrenssituation beantworten, auf die die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des OVGs näher eingeht. Ferner stützt sich das OVG für die Begründung des von ihm gewonnenen Ergebnisses, der Beklagte sei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – der Änderung des Flächennutzungsplans – nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitigen Windenergieanlagen positiv zu entscheiden, auf die Auslegung und Anwendung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes. In Anwendung von § 13 NROG gelangt es zu dem Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht von vornherein auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet habe. Insoweit legt das OVG nicht revisibles Landesrecht aus und wendet dieses auf den Einzelfall an.

Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage im Außenbereich zu genehmigen ist, hat die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch der Frage nachzugehen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Anlage nicht entgegenstehen. Dies schließt eine umfassende bauplanungsrechtliche Prüfung ein (Urt. v. 2.2.2000 – BVerwG 4 B 87.99 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163 = NVwZ 2000, 679; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,

§ 6 BImSchG Rn. 30). Hierzu gehört auch § 35 BauGB. Die Beschwerde stellt dies selbst nicht in Frage und bezweifelt auch nicht, dass das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens als öffentlicher Belang im Zuge der nachvollziehenden Abwägung nach § 35 BauGB Berücksichtigung finden muss. Daraus ergibt sich, dass die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Behörde ein als erforderlich angesehenes Raumordnungsverfahren abwarten darf, um dessen Ergebnis bei ihrer Entscheidung berücksichtigen zu können.

Bauplanungsrecht; Erhaltungssatzung

§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Zu Einzelfragen des § 172 BauGB.

BVerwG, Beschluss vom 30.10.2008 – 4 B 56.08 –

Aus den Gründen:

1.Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob

die Verneinung des Erhaltungsinteresses allein darauf gestützt werden kann, dass die zur Erhaltung anstehende bauliche Anlage allein das Ortsbild nicht maßgeblich prägt.

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; die Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BauGB darf in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, d.h. im Gebiet einer Erhaltungssatzung, die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt. Ein Versagungsgrund ist hiernach auch dann gegeben, wenn die bauliche Anlage nur im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen prägende Wirkung hat. Das hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es hat die Betrachtung nicht, wie die Beschwerde meint, auf die „Villa Nau“ als einzelnes Gebäude beschränkt, sondern auch ihren Zusammenhang mit anderen Gebäuden, insbesondere mit zwei kleineren weiter östlich gelegenen Bürgerhäusern in den Blick genommen. Es hat die örtlichen Gegebenheiten jedoch tatrichterlich dahingehend gewürdigt, dass die „Villa Nau“ mit diesen kein prägendes Ensemble bilden könne, weil der durch die Parkplätze und die Einfahrt des Edeka-Marktes gebildete Einschnitt in die Straßenflucht von etwa 40 m zu groß sei.

2. Die Frage, ob der prägende Charakter einer baulichen Anlage, den die konkrete bauliche Anlage im Zusammenwirken mit anderen gleichartigen Anlagen desselben Erhaltungs­gebietes aufweist, dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die zur Erhaltung anstehende bauliche Anlage von städtebaulichen Fremdkörpern umgeben wird, bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die konkrete bauliche Anlage, auf die sich der Bauantrag bezieht, allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt. Dass die Anlage in einem rechtmäßig festgesetzten Erhaltungsgebiet liegt, genügt nicht (Lemmel, in: Berliner Kommentar, Stand: Juli 2007, § 172 Rn. 29; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 172 Rn. 41). Ob die konkrete Anlage prägende Wirkung hat, kann auch von der Wirkung baulicher Anlagen in ihrer Umgebung abhängen, selbst wenn diese im Widerspruch zur Eigenart des Gebiets stehen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2006, § 172 Rn. 155). Ob derartige „Fremdkörper“ einer prägenden Wirkung der baulichen Anlage entgegenstehen, hängt von der konkreten städtebaulichen Situation ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

 

Bauplanungsrecht; Windenergieanlage; Normenkontrolle

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