BauGB § 35 Abs. 3

Zur Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten und von schützenswerter Landschaft außerhalb von Schutzgebieten bei Windenergieanlagen.

BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 4 B 28.08 –

 

Aus den Gründen:

Der Beklagte wirft die Frage auf, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem privilegierten Vorhaben auch dann entgegenstehen, wenn das Vorhaben zwar außerhalb eines ihm benachbarten Landschaftsschutzgebiets errichtet werden soll, dieses aber (mittelbar) beeinträchtigt bzw. seine Wirkungen innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets entfaltet?

Bei förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines Vorhabens nach

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Landschaftsschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf § 22 in Verbindung mit § 26 BNatSchG. Nach

§ 22 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG kann dabei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen diejenigen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern und dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils maßgeblichen, nicht revisiblen Bestimmungen des Landesrechts.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass bei den nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Flächen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB darstellt, wenn das Bauvorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (vgl. das auch vom Beklagten angeführte Urteil des Senats v. 15.5.1997 – BVerwG 4 C 23.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = BauR 1997, 988 = BRS 59 Nr. 90). Geklärt ist ferner, dass auch ein nicht unter förmlichen Naturschutz gestelltes Gebiet durch Windenergieanlagen verunstaltet werden kann. Wann dies der Fall ist, hängt von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (Urt. v. 18.3.2003 – BVerwG 4 B 7.03 – BRS 66 Nr. 103). Entscheidend ist somit die Würdigung im jeweiligen Einzelfall, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung entzieht. Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht ohne Würdigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen. Vorliegend hat der VGH eine Verunstaltung des Landschaftsbildes mit eingehender Begründung verneint; dabei hat er die Umgebung des geplanten Standorts der Windenergieanlage eingehend beschrieben und gewürdigt und ist u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine typische, von menschlicher Siedlungstätigkeit geprägte Mittelgebirgslandschaft handele.

 

Bauplanungsrecht; „Umwidmungssperre“ bei landwirtschaftlichen Flächen

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