BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 BN 16.08 –
Die Frage, ob der Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan noch der Charakter einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Antragstellerin eine Planfeststellung nach § 38 BauGB begehrt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.4.2007 – BVerwG 4 CN 3.06 –
(BVerwGE 128, 382) entschieden, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle unterliegen. Das OVG geht davon aus, dass auch der Flächennutzungsplan, der den Gegenstand der vorliegenden Normenkontrolle bildet, Darstellungen mit diesen Rechtswirkungen enthält. Für Flächennutzungspläne mit diesen Rechtswirkungen hat der Senat hervorgehoben, dass sie eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllen. Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren (a.a.O. Rn. 16). Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Flächennutzungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer – oder ein in anderer Weise Berechtigter – beabsichtigt, eine Baugenehmigung oder eine Planfeststellung zu beantragen. Dies gilt umso mehr, wenn – wovon das OVG ausgegangen ist – noch offen ist, ob ein bestimmtes vom Antragsteller beabsichtigtes Vorhaben vom Anwendungsbereich des § 38 Satz 1 BauGB umfasst ist oder nicht.


