BauGB § 2 Abs. 4; § 2a; § 3 Abs. 2; § 4 Abs. 2; § 9 Abs. 8; § 13; § 13a; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2a
BauNVO § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 9; § 3; § 4
 
Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Pla­­nung.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.

BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –

 

Aus den Gründen:

Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann eine Gemeinde für die Änderung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss – mit anderen Worten – angenommen wer­­den können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 – juris Rn. 23 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Planänderung in einem Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet liegt und sie nicht – wie im Beschl. des Senats v. 15.03.2000 (BVerwG 4 B 18.00 – BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) – auf wenige Grundstücke innerhalb eines größeren Baugebiets beschränkt ist.

Ändert eine Gemeinde nicht nur die Festsetzungen für das jeweilige Baugebiet, sondern den Baugebietstyp selbst, werden die Grundzüge der Planung allerdings in den meisten Fällen berührt sein. Die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde wird maßgebend durch die Festsetzung eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bestimmt. Nach dem Baugebietstyp richtet sich – vorbehaltlich differenzierender Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO‑, welche Vorhaben in dem Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind; die Wahl des Baugebiets entscheidet zugleich über das Maß der zulässigen Immissionen, denn das Immissionsschutzrecht legt für die Baugebiete unterschiedliche Immissionsrichtwerte fest (vgl. § 2 Abs. 1  16. BImSchV, § 2 Abs. 2  18. BImSchV, Nr. 6.1 der TA-Lärm, Beibl. 1 zur DIN 18005 – Teil 1). Zu den grundlegenden Aufgaben der Bauleitplanung gehört es, durch die Festsetzung von Baugebieten Nutzungskonflikte innerhalb des jeweiligen Gebietes zu vermeiden und die verschiedenen Baugebiete einander so zuzuordnen, das Konflikte zwischen den Gebieten und ihrer Umgebung vermieden werden (vgl. Urt. v. 18.08.2005 – BVerwG 4 C 13.04 – BVerwGE 124, 132 <139> für den Flächennutzungsplan).

Ein Wechsel des Baugebietstyps muss jedoch nicht stets die Grundzüge der Planung berühren. Innerhalb der Bauflächenkategorien (vgl. § 1 Abs. 1 Bau-NVO) können die Baugebietstypen fein abgestimmt sein. Bei den Wohnbauflächen unterscheidet die BauNVO zwischen Kleinsiedlungsgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, §§ 2 bis 4a BauNVO). Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO), allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Zwecksetzung darf zwar auch durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verloren gehen (Beschlüsse v. 22.12.1989 – BVerwG 4 NB 32.89 – BRS 49 Nr. 74 u. v. 06.05.1996 – BVerwG 4 NB 16.96 – BRS 58 Nr. 23); im Hinblick auf die Art der Nutzung kann der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet jedoch weiter verringert werden, wenn die Gemeinde vergleichsweise stärker störende Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind – wie hier der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) – ausschließt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet als qualitativ geringfügig darstellen (Beschl. v. 15.03.2000, a.a.O.), selbst wenn die Änderung das gesamte Baugebiet betrifft. Auch in einem solchen Fall kann die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets noch im Bereich dessen liegen, was die Gemeinde gewollt hätte, wenn sie die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte, z.B. weil es ihr bei der ursprünglichen Festsetzung des reinen Wohngebiets nicht entscheidend darauf ankam, den Bewohnern des Gebiets eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern überhaupt Wohnbauflächen mit einem hohen Anteil von Wohngebäuden zu schaffen.

Gemeinschaftsrechtlich ist eine solche Auslegung des § 13 Abs. 1 BauGB unbedenklich. Bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau v. 24.06.2004 (BGBl I S. 1359 – im Folgenden: EAG Bau) war die Wahl des vereinfachten Verfahrens gemeinschaftsrechtlich ohne Bedeutung. Im vereinfachten Verfahren konnte die Gemeinde lediglich von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB absehen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auf die betroffenen Bürger und die berührten Träger öffentlicher Belange beschränken. Einzige Voraussetzung hierfür war, dass die Grundzüge der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans nicht berührt wurden. Dadurch sollte das vereinfachte Verfahren Planänderungen vorbehalten bleiben, die aus städtebaulichen Gründen nur von untergeordneter Bedeutung waren. Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30 – im Folgenden: PlanUP-RL) hat das EAG Bau die Umweltprüfung in das Regelverfahren für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen integriert (§ 2 Abs. 4 BauGB). Gleichzeitig sollte das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB zur sachgerechten Behandlung von solchen Bauleitplänen fortentwickelt werden, bei denen von vornherein keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (BTDrucks 15/2250 S. 30); im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung nicht berührt“ hat nunmehr neben der bisherigen städtebaulichen Bedeutung auch die Funktion, im Zusammenwirken mit den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB sicherzustellen, dass nur solche Planänderungen im vereinfachten Verfahren beschlossen werden können, die keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und deshalb auch gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung nicht erfordern (BTDrucks 15/2250 S. 50).

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Umweltauswirkungen eines Änderungsplans, der anstelle eines reinen Wohngebiets ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, nicht bereits deshalb erheblich, weil sich der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA-Lärm tags von 50 auf 55 dB(A) und nachts von  35 auf 40 dB(A) erhöht und zwar sowohl für Anlagen, die innerhalb als auch für solche, die außerhalb des Gebiets betrieben werden. Eine Erhöhung um 5 dB(A) ist für die Bewohner des Gebiets zwar deutlich wahrnehmbar und damit abwägungserheblich. Ein Störungsniveau, das als solches eine Umweltprüfung erfordern könnte, wird mit den genannten Immissionsrichtwerten aber noch nicht erreicht. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet sind Störungen, die die Wohnruhe oder die Um­­welt erheblich beeinträchtigen, von vornherein unzulässig.

Das OVG hat offen gelassen, ob das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild mit der streitigen Planänderung verändert worden ist. Es hat unterstellt, dass die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berührt und die Antragsgegnerin daher gegen § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen hat; ein solcher Fehler wäre nach seiner Auffassung jedenfalls unbeachtlich. Das ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar und zwar auch, soweit – was hier allein streitig ist – die Antragsgegnerin infolge der Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Umweltprüfung abgesehen und einen Umweltbericht nicht erstellt hat. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sog. internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1 bis 4 ist abschließend (BTDrucks 15/2250 S. 63). § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird nicht als beachtlich bezeichnet. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt jedoch zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies – wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung geschehen – bestimmt.

Die vollständige Urteilsbegründung liegt der Redaktion vor. Bei Interesse kann sie unter der Fax-Nr. 05241/80-9313 abgerufen werden.

 

Bauplanungsrecht; städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

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