BauGB § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 
Zur Bedeutung der „Umwidmungssperre“ von landwirtschaftlichen Flächen.

BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –

 

Aus den Gründen:

Die Antragstellerin möchte zu § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „welche konkreten Belange zunächst auf der Ebene der Ermittlung zwingend einzubeziehen sind, um das notwendige Abwägungsmaterial … zu erhalten“. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob die Gemeinde in dem Fall, dass sie landwirtschaftliche Flächen umwidmet, wegen der gesetzlich vorgesehenen Beschränkung auf den „ notwendigen Umfang“ in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB zwingend zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung in den Blick nehmen muss, und ob die Vorschrift deshalb rechtlich zwingend gebietet, zunächst eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Baulandreserven durchzuführen.

Diese Fragen wären einer verallgemeinerungsfähigen, auf eine Vielzahl von Fällen übertragbaren Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Ob und ggf. in welchem Umfang im Falle der Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen (hier: in ein Gewerbegebiet) die Möglichkeiten der Innenentwicklung bzw. der vorhandenen Baulandreserven in der Gemeinde zu ermitteln sind, hängt von der jeweiligen Planungskonzeption der Gemeinde und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer „Umwidmung“ auf den notwendigen Umfang sind nach § 1a Abs. 2 Satz 3 in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) „zu berücksichtigen“. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt.↓

Bauplanungsrecht; übergeleiteter Bebauungsplan

BBauG 1960 §§ 173, 174
Überleitungsfragen eines Bebauungsplans aus der Zeit vor dem BbauG 1960.

BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 4 BN 17.08 –

 

Aus den Gründen:

1. Die Antragstellerinnen werfen die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf, ob die im VGH aufgestellte These zutrifft, wonach ein nichtiger und infolgedessen nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 nicht überleitungsfähiger Bebauungsplan einem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nach § 174 Abs. 1 BBauG 1960 gleichgestellt und nach Ausräumung der zur Nichtigkeit führenden Mängel doch noch über den Stichtag 30. Oktober 1960 hinaus wirksam gemacht oder als wirksam angesehen werden kann. Konkret wollen die Antragstellerinnen geklärt wissen, ob sich ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Nachholung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung noch im Stadium der Einleitung befindet und deshalb noch nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden kann, nachdem der Bebauungsplan bereits einmal genehmigt, die Genehmigung aber gesetzeswidrig vor der Feststellung des Bebauungsplans erteilt worden war. Auf die so verstandene Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 ist ebenso wie derjenige des § 233 Abs. 1 BauGB so lange geöffnet, wie das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht „vollends“ abgeschlossen ist (Urt. v. 7.5.1982 – BVerwG 4 C 65.78 – DÖV 1982, 1031 <1032>). Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Behandlung „eingeleiteter“ städtebaulicher Pläne regelt.

Vollends abgeschlossen ist ein Verfahren so lange nicht, wie es nicht alle Stadien des Verfahrens durchlaufen hat. Das war hier der Fall, weil das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbständigen Gemeinde Ebersteinburg nicht mit der Feststellung des Plans durch das Landratsamt Rastatt am 27.11.1957 beendet war, sondern zur Beendigung noch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und deren ortsübliche Bekanntmachung fehlte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad.GVBl 1950 S. 29) entschieden. Hieran ist der Senat nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn die Auslegung des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 der grundsätzlichen Klärung zugänglich und bedürftig wäre; denn das Normenkontrollurteil ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass sich mit Hilfe des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht hätte herbeiführen lassen, hätte er von dessen Geltung ab dem 4. April 1965 ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Gemeinde eine beschlossene und bereits bekannt gemachte, mit einem Verfahrensfehler behaftete Satzung durch ein erneutes und nunmehr fehlerfreies Verfahren wirksam in Kraft setzen (Urt. v. 6.8.1992 – BVerwG 4 N 1.92 – BRS 54 Nr. 77). Diese Befugnis hatte sie bereits vor Einführung der Fehlerfolgenregelungen in das Bundesbaugesetz als Selbstverständlichkeit, die nach besonderer gesetzlicher Regelung nicht verlangt (Urt. v. 6.8.1992 a.a.O.). In aller Regel bedurfte und bedarf es nur der Wiederholung solcher Verfahrensabschnitte, deren Fehlen gerade die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte. Die Gemeinde Ebersteinberg brauchte daher auch unter der Geltung des Bundesbaugesetzes 1960 nicht das gesamte Planaufstellungsverfahren zu wiederholen, sondern durfte sich zur Herstellung der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans auf die Einholung der nach § 11 Satz 1 BBauG 1960 erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung beschränken.↓

Bauplanungsrecht; Normenkontrolle; Nachbarklage; Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 7

Zur Antragsbefugnis

BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –

 

Aus den Gründen:

1. Die Beschwerde greift die Auffassung des Normenkontrollgerichts an, die Befürchtung des Antragstellers, durch die zugelassene Bebauung werde sein Wohngrundstück in nicht hinnehmbarer Weise verschattet, begründe seine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, weil sich seine Situation durch den angegriffenen Bebauungsplan offensichtlich nicht verschlechtere; denn der Bebauungsplan lasse eine Bebauung auf der Fläche WA 2 nur in dem schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 34 BauGB erlaubten Umfang zu. Die Beschwerde wirft hierzu sinngemäß die Frage auf, ob ein „Plannachbar“ auch dann durch die Ausweisungen eines Bebauungsplans in eigenen Rechten betroffen und antragsbefugt sei, wenn der Bebauungsplan sich auf sein Grundstück nachteilig auswirken könne und durch seine Festsetzungen diese nachteiligen Wirkungen gegenüber dem Zustand ohne Plan zumindest rechtlich verfestige. 

Die aufgeworfene Frage zeigt keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist geklärt, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehlt, wenn er durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung (Nichtigerklärung) des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (Beschlüsse v. 28.8.1987 – BVerwG 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85 <91> und v. 18.7.1989 – BVerwG 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 <231 f.>; Urt. v. 23.4.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 – BRS 65 Nr. 50 S. 259). Ein Antragsteller steht z.B. dann nicht besser, wenn er ein von ihm befürchtetes konkretes Bauvorhaben, das der angegriffene Bebauungsplan zuließe, auch bei Anwendung des § 34 BauGB nicht abwenden könnte (Urt. v. 8.2.1999 – BVerwG 4 BN 55.98 – NVwZ 2000, 194 <195>).

In der Sache – wenn auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Antragsbefugnis – folgt das Normenkontrollgericht diesen Grundsätzen. Es ordnet die Grundstücksfläche als Innenbereich (§ 34 BauGB) ein und stellt hinsichtlich der im Bebauungsplan auf dieser Fläche ausgewiesenen Wohnnutzung fest: Nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich ein Gebäude, wie es nach dem angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise errichtet werden könne, ersichtlich in die Eigenart der näheren Umgebung mit ihren freistehenden Wohnhäusern ein. Der Antragsteller habe sich vernünftigerweise schon vor Erlass des Bebauungsplanes auf eine derartige Bebauung einstellen müssen, ohne dass ihm eine Berufung auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots möglich gewesen wäre.

2. Zur Divergenzrüge: Der im Normenkontrollurteil aufgestellte Rechtssatz, das Normenkontrollgericht müsse positiv feststellen, dass ein eigener abwägungserheblicher Belang des Antragstellers bestehe, der von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm – möglicherweise – betroffen sei, steht nicht in Widerspruch zu einem der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vielmehr hat das Normenkontrollgericht in Einklang mit der angeführten Rechtsprechung geprüft, ob dem Antragsteller die Antragsbefugnis deshalb fehlt, weil – abgesehen von der befürchteten Verschattung – weitere abwägungserhebliche eigene Belange nicht konkret feststellbar sind. Es hat die Antragsbefugnis auch insoweit verneint. Die Vorinstanz hat sich dabei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leiten lassen, nicht abwägungsbeachtlich seien insbesondere geringwertige oder solche Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe (vgl. dazu Urt. v. 24.9.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – a.a.O. S. 219). Hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Verschattung seines Grundstücks hat das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis mit der Begründung verneint, die Situation des Antragstellers werde in Hinblick darauf, dass sich die Zulässigkeit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück sonst nach § 34 BauGB richte, durch den angegriffenen Bebauungsplan offensichtlich nicht verschlechtert.




Grundlagen der Planung

 

DIN 1052 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken – Allgemeine Bemessungsregeln und Bemessungsregeln für den Hochbau

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