Die Frage, ob regelmäßig dann von der (formellen) Unwirksamkeit einer vom Rat einer Gemeinde beschlossenen Entwicklungssatzung i.S.v. § 165 Abs. 6 BauGB auszugehen ist, wenn dieser städtebauliche Maßnahmen zunächst auf der Grundlage einer beabsichtigten Sanierungsmaßnahme (zwecks Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung) eingeleitet und das Verfahren auf dieser Grundlage weiter durchgeführt hat und erst im weiteren Verlauf nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen i.S.v. § 141 BauGB ohne nochmalige Beteiligung der Planbetroffenen gemäß § 165 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. §§ 137 – 141 BauGB und deren vorheriger Information über die wesentliche Änderung der städtebaulichen Zielsetzung statt einer Sanierungssatzung eine Entwicklungssatzung beschlossen hat, ist zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Dabei kann offen bleiben, ob das Normenkontrollgericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Planbetroffenen hätten trotz des Wechsels der Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht erneut nach § 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB i.V.m. § 141 Abs. 4 Satz 1, § 137 Satz 1 BauGB beteiligt werden müssen; denn ein – unterstellter – Verstoß gegen die Beteiligungsregelung wäre unbeachtlich, weil § 137 BauGB – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu den Verfahrensvorschriften zählt, deren Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich ist (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 137 Rn. 68; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 137 Rn. 2; Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 137 Rn. 15). Die angefochtene Entscheidung ist deshalb jedenfalls im Ergebnis richtig. Dies ist nach § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Beschl. v. 17.03.1998 – BVerwG 4 B 25.98 – NVwZ 1998, 737), zu berücksichtigen.
Die Revision ist nicht zur Klärung der im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten kontrovers erörterten Frage zuzulassen, ob eine Verletzung von § 165 Abs. 4 Satz 2 und § 141 Abs. 4 Satz 1, § 139 Abs. 2 BauGB wegen der Inbezugnahme von § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 BauGB nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich ist (verneinend: Krautzberger, in: Ernst u.a., a.a.O., § 139 Rn. 72). Diese Frage hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gestellt. Im Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er die Frage aufgeworfen, ob der Wechsel der Planungsabsichten einer Gemeinde zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nötigt. Zu den Planbetroffenen gehört der in § 137 Satz 1 BauGB bezeichnete Personenkreis. Die in § 139 Abs. 2 Satz 1 BauGB angesprochenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zählen in Abgrenzung zu den Planbetroffenen zu den öffentlichen Aufgabenträgern. Gründe für die Zulassung der Revision, die nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 14.06.1995 – BVerwG 1 B 132.94 – NVwZ 1995, 1134; stRspr).


